Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
Zwischenzoll-Satz 
  
der 
Verzollung. 
in 
Preußen. 
Rihlr. Sgr. 
in 
Oesterreich. 
Fl. Kr. 
  
20. 
S 
  
malte oder mit gepreßten Verzierungen ver- 
sehene Gummifabrikat 
Anmerkung: Die Ausfütterung der vor- 
stehend genannten Waaren mit baum- 
wollenen, leinenen oder wollenen Gewe- 
ben und die Verbindung dieser Waaren 
mit Schlössern, Schnallen, Ringen und 
dergleichen aus unedlen, weder echt noch 
unecht vergoldeten oder versilberten, noch 
mit Gold= oder Silberlack überzogenen 
Metallen (mi# Ausnahme von Neufilber 
oder Packfong), schließt dieselben von 
der Zulassung zu dem Satze von 5 Rchlr. 
oder 7 Fl. 30 Kr. für den Zentner 
nicht aus. 
c) Leder= und Gummiwaaren, feine, d. h. Leder- 
waaren von Korduan, Saffian, Marokin, 
Brüsseler und Dänischem Leder, saämisch= und 
weißgarem Leder, lackirtem, gefärbtem, bemal- 
kem, vergoldetem oder mit gepreßten Verzie- 
rungen versehenem Leder (mit Ausnahme der 
Handschuhe), von Pergament, von lackirtem, 
gefarbtem, bemaltem oder mit gepreßten Ver- 
zierungen versehenem Gummi oder Gutta- 
pekcha.............·...................... 
d) Lederne Handschuhe, auch in Verbindung mit 
gewebten oder gewirkten Stoffen 
Leinengarn, nämlich: 
a) rohes, ungezwirnt 
b) gebleichtes, mit Einschluß des blos abgekochten 
oder gebükten (geadscherten) und gefärbtes, 
ungezwint: . .. 
c) gezwirntes aller Art. .............. . .... . .. 
Jabrgang 1853. (Nr. 8771.) 
  
Zentner 
Zentner 
Zentner 
Zentner 
Zentner 
  
Zentner 
53 
15 
21 
  
15 
  
  
30 
30 
45 
  
10
	        
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