Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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gen der ausgefuͤhrten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie uͤber be- 
sondere Maaßregeln fuͤr den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verslaͤndigen. 
§. 12. 
Jeder der kontrahirenden Theile hat die in den I#. 13. und 14. erwähn- 
ten Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen 
Theiles nicht allein seinen Angehbrigen, sondern auch allen denjenigen, welche 
in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augen- 
blicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen G. bezeichneten Strafen 
zu verbieten. Beide kontrahirende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem 
andern kontrahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht 
des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer resp. Gebiete über- 
wachen zu lassen. 
* 
Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhrverboten des anderen Thei- 
les und Zoll= oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige 
Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein-, 
Aus= oder Durchgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen 
entzogen werden würde, und von jedem der kontrahirenden Theile nach seiner 
Wahl entweder mit Konfiskation des Gegenstandes der Uebertretung, evemtell 
Erlegung des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe oder 
mit bdeniben Geld= oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige 
oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen. 
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe Leseeüuch nach dem 
entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemes- 
sen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist. 
S. 14. 
Für solche Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabenge- 
setze des anderen Staates, durch welche erweislich ein Ein-, Aus= oder Durch- 
fuhrverbot nicht verletzt und eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden 
konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen 
Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen. 
S. 15. 
Freiheits= oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Ab- 
gabengesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft 
oder Arbeit), sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen 
oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzu- 
drohen, ist auf den Grund dieses Kartels keiner der kontrahirenden Theile 
verpflichtet. 
(Nr. 3771.) 5. 16.
	        
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