rens und der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsaͤtzen zu bestimmen
und aufzulegen, welche fuͤr Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen
der Gesetze des eigenen Staates gelten.
Für die einstweilige Bestreikung derselben hat der Staat zu sorgen, in
welchem die Untersuchung geführt wird.
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche,
wenn ersleres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte,
von jenem Staate schließlich zu tragen sein würden, ghur insoweit sie nicht vom
Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge (K. 21.) gedeckt
werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung bean-
tragte.
K. 21.
Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maaßgabe des §. 17. ein-
geleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegen-
sicnde der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zu-
nächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Staate entzo-
genen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfah-
ren stattfand.
S. 22.
Eine nach Maaßgabe des H. 17. eingeleitete Untersuchung ist, so lange
ein rechtskraftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde
desjenigen Staates, welcher dieselbe veranlaßt halte, sofort einzunellen.
g. 23.
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen
der Angeschuldigte in Folge eines nach Maaßgabe des H. 17. eingeleiteten Ver-
fahrens verurtheilt wurde, oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu,
bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte.
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der
zustaͤndigen Behoͤrde des Staates, dessen Gesetze uͤbertreten waren, Gelegenheit
gegeben werden, sich daruͤber zu aͤußern.
K. 24.
Die Gerichte jedes der kontrahirenden Staaten sollen in Beziehung auf
jedes in dem anderen Staate wegen Uebertretung der Ein-, Aus= und Durch-
gangs-Abgabengesetze dieses Staates oder in Gemaͤßheit des K. 17. eingeleitete
Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zustaͤndigen Gerichtes
1) Zeugen und Sachyverstaͤndige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke
aufhalten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des
□## 774.) eug-