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(Nr. 3686.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des
Coseler Kreises im Betrage von 70,000 Rthlrn. Vom 29. November 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
Nachdem von der Kreisvertretung des Coseler Kreises beschlossen worden,
die zum Bau einer Chaussee von Cosel nach Leobschütz innerhalb des genannten
Kreises erforderlichen Mittel, soweit sie nicht durch eine Staatsprämie gedeckt
würden, zu dem angenommenen Betrage von 70,000 Rehlrn. durch ein Anlehen
zu beschaffen und dasselbe mittelst einer Summe, welche in Höhe einer Monats-
steuer, mindestens aber in Höhe von 5500 Rthlrn. als Chausseebau-Beitrag
Seitens des Kreises aufzubringen ist, zu verzinsen und allmalig zu tilgen, hier-
nächst aber beantragt worden, zu diesem Zweck auf jeden Inhaber lautende,
mit Zinskupons versehene Schuldverschreibungen zu dem Betrage von 70,000
Rehlrn. ausstellen zu dürfen, und sich bei diesem Antrage weder im Interesse
der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, wollen
Wir in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung
von Obligarionen des Coseler Kreises zum Betrage von siebenzig tausend
Thalern, welche in folgenden Apoints:
40,000 Rehlr. à 500 Rthlr.
10,000 Riéhlr. à 250 Rclhlr. und
20,000 Rthlr. à 100 Rrhhlr.
5/ 70,000 Rthlr.
nach dem anliegenden Schema auszufertigen und, von Seiten der Gläubiger
unkündbar, aus der von dem Coseler Kreise zum Chausseebau jährlich aufzu-
bringenden oben erwähnten Summe zu verzinsen und nach der durch das Loos
u bestimmenden Folgeordnung jährlich zu tilgen sind, durch gegenwärtiges
Priollegim Unsere landesherrliche Genehmigung mit oer rechniichen Wirkung
ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend
zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit-
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Gegeben Poksdam, den 29. November 1852.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
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