Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß dlterer Linie, und 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Staatsrath Gustav Thon, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgen- 
der Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Der Zoll= und Handelsverein der Thüringischen Staaten wird vom 
1. Januar 1854. ab auf weitere zwölf Jahre, also bis zum 31. Dezember 
1865., unter den an dem gegenwärtigen Vertrage Theil nehmenden Regierungen 
fortgesetzt. 
E4 diesen Zeitraum bleibt für dieselben der Vertrag wegen Errichtung 
des gedachten Vereins vom 10. Mai 1833. mit allen darauf bezüglichen gleich- 
zeitigen und späteren Vereinbarungen auch ferner, jedoch mit den in den fol- 
enden Artikeln enthaltenen Modifikationen und zusätzlichen Bestimmungen 
in Kraft. 
Artikel 2. 
Die zu dem, im Artikel 1. erwähnten Verein künftig verbundenen 
Staatsgebiete sind: die Königlich Preußischen Landestheile, Stadt= und Land- 
kreis Erfurt, nebst den Kreisen Schleufingen und ießenrück, die Großherzog= 
lich Sächsischen Lande, mit Ausnahme des Amtes Allstedt mit Oldisleben und 
des Wordergerichtes Ostheim, die Herbogtich Sachsen-Meiningischen Lande, die 
Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Lande, die Herzoglich Sachsen-Coburg- 
Gothaischen Lande, mit Ausnahme der Aem#uer Volkenrode und Königsberg, 
die Fürstlich Schwarzburg-Rudolslädtischen und oie Fürstlich Schwarzburg-Son- 
dershausenschen oberen Herrschaften, und die Fürstlich Reußischen Lande älterer 
und jüngerer Linie. 
Hinsichtlich des Verhältnisses des in dem Vereinsgebiete enklavirten 
Kurfürstlich Hessischen Kreises Schmalkalden bleibt ebenso, wie hinsichtlich der 
Königlich Bayerischen Enklave Kaulsdorf und der Königlich Sächsischen Enkla- 
ven besondere Vereinbarung mit den betreffenden Regierungen vorbehalten. 
Artikel 3. 
Fuür den Fall, daß die Zollvereinigungsverträge zwischen dem Thüringischen 
Zoll= und Handelsverein einerseits, und den Königreichen Bayern und Sachsen, 
sowie dem Kurfürstenthum Hessen, oder mit einzelnen dieser Staaten anderer- 
seits, nicht erneuert werden sollten, ist Folgendes verabredet worden: 
. Oer Aufwand, welcher an den gegen das Ausland gelegenen Gren- 
zen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zollerhebungs= und 
Aufsichrs= oder Konfrolbehören und Zollschutzwachen erwächst, wird in gleicher 
Weise
	        
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