Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Formular. 
Coseler Kreis-Obligation 
Rehlr. Preußisch Kurant. 
Das kreisständische Komité für den Bau einer Chaussee von Cosel nach 
Leobschütz innerhalb des Kreises Cosel bekennt auf Grund des unterm 
.................... Allerhoͤchst bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses vom 1. April 
1852. sich Namens des Kreises Cosel durch diese fuͤr jeden Inhaber guͤltige 
Verschreibung zu einer Schuld vo# Thalern Preußisch Kurant nach 
dem Münzfuße von 1764., welche zur Ausführung des oben bezeichneten 
Chausseebaues angeliehen und verwendet werden. Oie Bezahlung geschieht all- 
malig aus einem zu diesem Behuf zu bildenden Tilgungsfonds. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird, so- 
weit dieselben nicht im freien Verkehr zurückgekauft werden, durch das Loos 
bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der deshalb 
ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, und bis wohin den 
Inhabern der Obligationen ein Kündigungsrecht gegen den Kreis Cosel nicht 
zusteht, wird dasselbe in sechsmonatlichen Terminen zu Johanni und Weih- 
nachten mit fünf vom Hundert, vom heutigen Tage an gerechnet, in Preußisch 
Kurant verzinset. Die Ausbezahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt 
gegen bloße Rückgabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuls- 
verschreibung durch die Kreis-Kommunalkasse in Cosel. 
Zinskupons, welche länger als vier Jahre nach dem Verfalltage zur 
Zahlung nicht präsentirt sind, werden werthlos und vom Kreise Cosel später 
nicht mehr eingelbset. 
Die Nummern der zur Tilgung ausgelooseten Schuldverschreibungen wer- 
den öffentlich bekannt gemacht und nur bis zum Tage der Fälligkeit verzinset. 
Werden die ausgelooseten Schuldverschreibungen binnen dreißig Jahren nach 
dem Fälligkeitsrermine gegen Empfang des Nennwerths nicht zurückgegeben, 
so werden dieselben werkhlos und vom Kreise Cosel nicht mehr anerkannt und 
folglich nicht mehr eingelöset. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen und unterwirft 640n der von der Kniglchen Re- 
gierung zu Oppeln mit Ausschluß jedes gerichtlichen Verfahrens zu verhängen- 
den Administrativ-Exekution, insofern er diese Verpflichtungen nicht pünkklich 
erfüllen sollte. 
In Ansehung verlorener oder vernichteter Kreis-Obligationen kommen die 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. 
Die
	        
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