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Formular.
Coseler Kreis-Obligation
Rehlr. Preußisch Kurant.
Das kreisständische Komité für den Bau einer Chaussee von Cosel nach
Leobschütz innerhalb des Kreises Cosel bekennt auf Grund des unterm
.................... Allerhoͤchst bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses vom 1. April
1852. sich Namens des Kreises Cosel durch diese fuͤr jeden Inhaber guͤltige
Verschreibung zu einer Schuld vo# Thalern Preußisch Kurant nach
dem Münzfuße von 1764., welche zur Ausführung des oben bezeichneten
Chausseebaues angeliehen und verwendet werden. Oie Bezahlung geschieht all-
malig aus einem zu diesem Behuf zu bildenden Tilgungsfonds.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird, so-
weit dieselben nicht im freien Verkehr zurückgekauft werden, durch das Loos
bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der deshalb
ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, und bis wohin den
Inhabern der Obligationen ein Kündigungsrecht gegen den Kreis Cosel nicht
zusteht, wird dasselbe in sechsmonatlichen Terminen zu Johanni und Weih-
nachten mit fünf vom Hundert, vom heutigen Tage an gerechnet, in Preußisch
Kurant verzinset. Die Ausbezahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt
gegen bloße Rückgabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuls-
verschreibung durch die Kreis-Kommunalkasse in Cosel.
Zinskupons, welche länger als vier Jahre nach dem Verfalltage zur
Zahlung nicht präsentirt sind, werden werthlos und vom Kreise Cosel später
nicht mehr eingelbset.
Die Nummern der zur Tilgung ausgelooseten Schuldverschreibungen wer-
den öffentlich bekannt gemacht und nur bis zum Tage der Fälligkeit verzinset.
Werden die ausgelooseten Schuldverschreibungen binnen dreißig Jahren nach
dem Fälligkeitsrermine gegen Empfang des Nennwerths nicht zurückgegeben,
so werden dieselben werkhlos und vom Kreise Cosel nicht mehr anerkannt und
folglich nicht mehr eingelöset.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen und unterwirft 640n der von der Kniglchen Re-
gierung zu Oppeln mit Ausschluß jedes gerichtlichen Verfahrens zu verhängen-
den Administrativ-Exekution, insofern er diese Verpflichtungen nicht pünkklich
erfüllen sollte.
In Ansehung verlorener oder vernichteter Kreis-Obligationen kommen die
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Die