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5. Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder
Korporationen, sei es durch Zuschl * zu den Staatssteuern oder für sich beste-
hend, soll nur für Gegenstande, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind,
nach den deshalb getroffenen besonderen Vereinbarungen bewilligt werden, und
es sollen dabei die vorstehend unter II. 2. b. gegebene Bestimmung und der
unter II. 3. ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleich-
mäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer WVereinsstaaten, ebenso wie
bei den Staatssteuern in Anwendung kommen.
Vom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Kor-
porationen überall nicht erhoben werden.
6. Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig
a) was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen noch
gültigen Gesetzen und Verordnungen, ferner von allen in der Folge ein-
tretenden Veränderungen, sowie von den Gesetzen und Verordnungen
über neu einzuführende Steuern,
b) hinsichtlich der Kommunal= . Abgaben aber darüber, in welchen Orten,
von welchen Kommunen oder Korporationen, von welchen Gegenständen,
in welchem Betrage und auf velche Weise dieselben erhoben werden,
vollständige Mittheilung machen.
Artikel 12.
Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben berei-
teten Zuckers ist unter den kontrahirenden Theilen die anliegende besondere Ueber-
einkunft getroffen worden, welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen Ver-
trages bilden und ganz so angesehen werden soll, als wenn g6 in diesen selbst
aufgenommen werre.
Die kontrahirenden Theile sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die
Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als
aus Rüben, z. B. aus Stärke, im Jollvereine einen erheblichen Umfang gewin-
nen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Wereinsstaaten einer über-
einstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer verabredeten
Grundsätzen zu unterwerfen sein würde.
Artikel 13.
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso
Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Na-
men dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rech-
nung des Sctaats oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Kommune
eschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land= und
Peerstrazen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander gren-
zenden Wereinsstaaten bilden und auf denen ein größerer Handels= und Reise-
verkehr statrfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden
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