Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 417 — 
tungen erhoben, und in der Regel nicht, keinenfalls aber uͤber den Betrag der 
gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten hinaus, erhöher, auch überall 
von den Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten auf völlig gleiche 
Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Be- 
stimmung der Waaren erhoben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Joll- 
ermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, so trikt eine Ge- 
bührenerhebung nicht ein. 
Artikel 18. 
Oie kontrahirenden Staaten werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß 
durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der 
Befugniß der Unterthanen des einen Skaates, in dem anderen Arbeit und Er- 
werb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten., welche in 
dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe (reiben, oder Arbeit 
suchen, soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten 
wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demsel- 
ben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind. 
Deögleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche blos für 
das von ihnen betriebene Geschäft Ankaufe machen, oder Reisende, welche nicht 
Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Beslellungen 
zu suchen, wenn sie die Berechuigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Ver- 
einsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Enrrichtung der gesetz- 
lichen Abgaben erworben haben, oder im Diensie solcher inländischen Gewerbe- 
treibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe 
hierfür zu entrichten verpflichtet sein. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des 
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Wereins- 
staate die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten ebenso wie die eige- 
nen Unterthanen behandelt werden. 
Artikel 19. 
Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe 
und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abga- 
ben, wie die eigenen Seeschiffe zulassen und von diesem Grundsatze namentlich 
auch in Betreff der Binnenschiffahrt oder Kabotage keine Ausnahme machen. 
Ihre Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen jedes anderen Ver- 
einsstaates gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Untertha- 
nen entrichret werden, offen siehen; auch sollen die in fremden See= und ande- 
ren Handelsplätzen angestellten Konsuln eines oder des anderen der kontrahi- 
renden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahirenden 
Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzu- 
nehmen. 
Jahrgang 1853. Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.