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a) der Ruͤckerstattungen fuͤr unrichtige Erhebungen,
b) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen er-
folgten Steuervergütungen und Ermaßigungen
verbleibende Bruttoertrag der Vertheilung zu Grunde gelegt.
1. Bei den Eingangsabgaben bildet derjenige Theil des Brurtoertrages,
welcher dem Verhältniß der dem Vereine angehbrenden Bevölkerung des Kö-
nigreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg zur Gesammtbevölkerung
des Vereins entspricht, nachdem er um drei Viertheile seines einfachen Betra-
ges vermehrt worden, den Antheil des Königreichs Hannover und des Herzog-
thums Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen komtrahirenden
Staaten an dem Bruttoertrage.
Der hiernach dem Konigreich Hannover und dem Herzogthum Olden-
burg über das Verhältniß ihrer Bevölkerung hinaus zukommende Antheil am
Brurtoertrage der Eingangsabgaben soll jedoch, unter Hinzurechnung des diesen
Staaten an dem Bruttoertrage der Rübenzuckersteuer zugestandenen gleichen
Zuschlages von drei Viertheilen, den Betrag von zwanzig Silbergroschen
für jeden ihrer, dem Vereine angehörenden Einwohner in keinem Jahre
übersteigen.
Die gemeinschaftlichen Verwaltungskosten werden auf das Königreich
Hannover und das Herzogthum Oldenburg einerseits und auf die übrigen
komrahirenden Staaten andererseits nach dem Verhältniß ihrer, dem Vereine
angehörenden Bevölkerung vertheilt und es wird der von jeder dieser beiden
Gruppen zu tragende Antheil von dem Antheil derselben am Bruttoertrage in
Abzug gebracht.
Der hieraus für jede der beiden Gruppen sich ergebende Antheil am
Nettoertrage der Eingangsabgaben wird zwischen den betheiligten Staaten
nach dem Verhältniß ihrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung vertheilt.
2. Der Brurtoertrag der Aus= und Durchgangsabgaben wird
a) soweit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen
des Königreichs Preußen (also mit Ausnahme der Provin Westo
len und der Rheinprovinz), um Königreich Sachsen, im Gebiete des
Thüringischen Zoll= und Handelsvereins und im Herzogkhum Braun-
schweig, mit Ausschluß der Kreisdirektions-Bezirke Holzminden und
Gandersheim, sowie des Amtes Thedinghausen, eingehen, zwischen
Preußen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Vereins und
Braunschweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße
vertheilt, dagegen ,
soweit dieselben bei den Hebestellen in den westlichen Provinzen des
Koͤnigreichs Preußen, den Koͤnigreichen Bayern, Hannover und Wuͤrt-
temberg, dem Großherzogthum Baden, dem. Kurfuͤrstenthum und dem
Großherzogthum Hessen, den Kreisdirektions-Bezirken Holzminden und
Gandersheim, sowie dem Amte Thedinghausen des Herzogthums
Braunschweig, den Herzogkhümern Oldenburg und Nassau und der
freien Stadt Frankfurt eingehen, in der Weise vertheilt, daß Wd-
(Nr. 37.) 58. ei
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