Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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a) der Ruͤckerstattungen fuͤr unrichtige Erhebungen, 
b) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen er- 
folgten Steuervergütungen und Ermaßigungen 
verbleibende Bruttoertrag der Vertheilung zu Grunde gelegt. 
1. Bei den Eingangsabgaben bildet derjenige Theil des Brurtoertrages, 
welcher dem Verhältniß der dem Vereine angehbrenden Bevölkerung des Kö- 
nigreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg zur Gesammtbevölkerung 
des Vereins entspricht, nachdem er um drei Viertheile seines einfachen Betra- 
ges vermehrt worden, den Antheil des Königreichs Hannover und des Herzog- 
thums Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen komtrahirenden 
Staaten an dem Bruttoertrage. 
Der hiernach dem Konigreich Hannover und dem Herzogthum Olden- 
burg über das Verhältniß ihrer Bevölkerung hinaus zukommende Antheil am 
Brurtoertrage der Eingangsabgaben soll jedoch, unter Hinzurechnung des diesen 
Staaten an dem Bruttoertrage der Rübenzuckersteuer zugestandenen gleichen 
Zuschlages von drei Viertheilen, den Betrag von zwanzig Silbergroschen 
für jeden ihrer, dem Vereine angehörenden Einwohner in keinem Jahre 
übersteigen. 
Die gemeinschaftlichen Verwaltungskosten werden auf das Königreich 
Hannover und das Herzogthum Oldenburg einerseits und auf die übrigen 
komrahirenden Staaten andererseits nach dem Verhältniß ihrer, dem Vereine 
angehörenden Bevölkerung vertheilt und es wird der von jeder dieser beiden 
Gruppen zu tragende Antheil von dem Antheil derselben am Bruttoertrage in 
Abzug gebracht. 
Der hieraus für jede der beiden Gruppen sich ergebende Antheil am 
Nettoertrage der Eingangsabgaben wird zwischen den betheiligten Staaten 
nach dem Verhältniß ihrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung vertheilt. 
2. Der Brurtoertrag der Aus= und Durchgangsabgaben wird 
a) soweit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen 
des Königreichs Preußen (also mit Ausnahme der Provin Westo 
len und der Rheinprovinz), um Königreich Sachsen, im Gebiete des 
Thüringischen Zoll= und Handelsvereins und im Herzogkhum Braun- 
schweig, mit Ausschluß der Kreisdirektions-Bezirke Holzminden und 
Gandersheim, sowie des Amtes Thedinghausen, eingehen, zwischen 
Preußen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Vereins und 
Braunschweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße 
vertheilt, dagegen , 
soweit dieselben bei den Hebestellen in den westlichen Provinzen des 
Koͤnigreichs Preußen, den Koͤnigreichen Bayern, Hannover und Wuͤrt- 
temberg, dem Großherzogthum Baden, dem. Kurfuͤrstenthum und dem 
Großherzogthum Hessen, den Kreisdirektions-Bezirken Holzminden und 
Gandersheim, sowie dem Amte Thedinghausen des Herzogthums 
Braunschweig, den Herzogkhümern Oldenburg und Nassau und der 
freien Stadt Frankfurt eingehen, in der Weise vertheilt, daß Wd- 
(Nr. 37.) 58. ei 
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