— 420 —
Theil des Bruttoertrages, welcher dem Verhaͤltniß der dem Vereine
angehoͤrenden Bevoͤlkerung des Koͤnigreichs Hannover und des Herzog-
thuüms Oldenburg zur Gesamintbevoͤlkerung der vorgenannten Vereins-
theile entspricht, nachdem er um drei Viertheile seines einfachen Be-
trages vermehrt worden, den Antheil des Königreichs Hannover und
des Herzogthums Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der ande-
ren betreffenden Staaten belder, welche Antheile sodann zwischen den
vorgenannten Staaten, nach dem Verhältniß ihrer, dem Vereine an-
gehörenden Bevölkerung, beziehungsweise der Bevölkerung ihrer vorge-
nannten Landestheile zur Vertheilung kommen.
3. Bei der nach den Sätzen 1. und 2. stattfindenden Vertheilung der
Ein-, Aus= und Durchgangsabgaben wird
a) die Bevölkerung des Fürstenthums Schaumburg-Lippe und der Hanno-
ver= Braunschweigischen Kommunion-Besitzungen in die Bevölkerung
des Königreichs Lannover,
b) die Bevölkerung anderer Staaten, welche durch Vertrag mit einem
oder dem anderen der kontrahirenden Staaten unter Verabredung
einer von diesem jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen
Jollrevennen zu leistenden Zahlung dem JZollsysteme desselben beige-
treten sind, oder erwa künftig noch beitreten werden, in die Bevölkerung
desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
1. Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird
alle drei Jahre ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den Vereins-
gliedern einander gegenseitig mirgetheilt werden.
5. Unter Berüucksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsicht-
lich des Verbrauchs an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt
obwalten, isi wegen des Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnah-
men ein besonderes Abkommen getroffen.
Artikel 23.
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung,
welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründer sind, fallen der Staats-
kasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Lasi. Hinsichtlich
der Maaßgaben, unter welchen solche Vergünsiigungen zu bewilligen sind,
bewendet es bei den darüber im Jollvereine bereits bestehenden Verabre-
dungen.
Artikel 24.
Dem auf Forderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen
Verkehrs gerichteren Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zoll-
begünstigungen einzelner Metzplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie
dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern viel-
mehr,