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Pauschsummen vereinigen, welche von der jaͤhrlich aufkommenden und
der Gemeinschaft zu berechnenden Bruttoeinnahme an Zollgefaͤllen nach
der im Artikel 22. unter 1. getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht
werden.
Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption pri-
vativer Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten
und Amtsbedürfnissen der Zollbeamren nur derjenige Theil in Anrech-
nung kommen, welcher dem Verhaltnisse ihrer Geschäfte für den Joll-
dienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht.
. Man wird sich mit der Königlich Hannoverschen und mit der Groß-
herzoglich Oldenburgischen Regierung über allgemeine Normen vereini-
gen, um die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den Jollerhebungs-
und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirektionen, auch in Be-
ziehung auf das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg
in möglichste Uebereinstimmung zu bringen.
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Artikel 31.
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den
Hauptzollaͤmtern anderer Vereinssiaaten sowohl an den Grenzen, als im
Innern (Hauptsteueraͤmter mit Niederlage) Kontroleure beizuordnen, welche von
allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf das Abfer-
tigungsverfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Ein-
haltung eines gesetzlichen Verfahrens, umgleichen auf die Absiellung etwaiger
Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben.
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob
und welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.
Artikel 32.
Jedem der kontrahirenden Staaten steht das Recht zu, an die Zoll-
Direktionen der anderen Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen,
um sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die
durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollstän-
dige Kenneniß zu verschaffen. De- Geschäftsverhältniß dieser Beamten wird
durch eine besondere Instruktion naher bestimmt, als deren Grundlage die un-
beschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten
fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung,
und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information
hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt
nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein muß, eintretende Anstände und
Meinungsverschiedenheiten auf eine, dem gemeinsamen Zwecke und idem Ver-
hältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungssiellen der sämmtlichen Ver-
einsstaaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft
über die gemeinschaftlichen Jollangelegenheiten mittheilen, und insofern 70
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