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gedachten Deutschen Staaten vom 1. Januar 1854. ab Anwendung finden
werden.
Artikel 42.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar 1864. von
dem einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird,
so soll er auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwoölf zu zwölf Jahren
als verlängert angesehen werden.
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht
in der Zwischenzeit sämmtliche Deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maaß-
regeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 19. der Deutschen
Bundesakte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Jollvereins
vollständig erfüllen.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontra-
hirenden Theile vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikarions-Urkunden
spätestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkk werden.
So geschehen Berlin, den 4. April 1853.
von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Meirner.
(L. S) (L. S) (I. 8.) (I. S.)
von Schimpff. Klenze. von Sigel. Hack.
(I. S) (I. S.) (I. S.) (I. S.)
Duysing. von Biegeleben. Thon. von Thielau.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (I. S.)
Liebe. Marschall von Bieberstein. Coester.
(L. S.) I. S.) (I. S.)
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berli
ausgewechselt worden.
Ueber-