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Anlage zu Artikel 12. des Vertrages.
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Uebereinkunft
zwischen
reußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden,
urhessen, dem Großbersogthum essen, den zum Thüringischen
Zoll= und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig,
Oldenburg, Nassau und der stoeen Stadt Frankfurt,
wegen
Gesteuerung des Rübenzuckers.
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9 Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer und Erweiterung des
oll= und Handelsvereins betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten
Regierungen folgende Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Nübenzuchers
getroffen worden.
Artikel 1.
Der im Umfange des Zollvereins aus Rüben verfertigle Zucker soll mir
einer überall gleichen Steuer belegt werden. In Absicht dieser Steuer findet
ebenso, wie solches hinsichtlich der gemeinschaftlichen Eingangs-, Ausgangs-
und Durchgangszölle der Fall ist, eine völlig übereinstimmende Gesetzgebung
und Verwaltung in sämmtlichen Vereinsstaaten statt.
Neben dieser Steuer darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem
Rübenzucker, weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung der Kom-
munen erhoben werden.
Artikel 2.
Bei Abmessung der Steuer vom Rübenzucker soll nach folgenden Grund-
sätzen verfahren werden:
a) die Steuer vom vereinsländischen Rübenzucker soll gegen den Ein-
gangszoll vom ausländischen Zucker stets so viel niedriger gestellt
werden, als nöthig ist, um der inländischen Fabrikation einen ange-
messenen Schutz zu gewähren, ohne zugleich die Konkurrenz des aus-
ländischen Zuckers auf eine, die Einkünfte des Vereins oder das In-
(Nr. 37v.) 59“ teresse