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(Nr. 3778.) Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Joll= und
Handelsvereine gehörigen Staaten und Braunschweig, betreffend die Thei-
lung der gemeinschastlichen Ausgangs= und Durchgangsabgaben. Vom
4. April 1853.
N.# der im Artikel 22. des Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung
des Zoll= und Handelsvereins vom heutigen Tage getroffenen Vereinbarung,
soll der Ertrag der Ausgangs= und Durchgangsabgaben, soweit dieselben bei
den Hebestellen in den ölleichen Provinzen des Kbnigreichs Preußen, im König-
reich Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll= und Handelsvereines und
im Herzogthum Braunschweig, mit Ausschluß der Kreisdirektionsbezirke Holz-
minden und Gandersheim, sowie des Amtes Thedinghausen eingehen, Preußen,
Sachsen, den Staaten des Thüringischen Vereins und Braunschweig nach dem
von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße zufallen.
Zur weiteren Erledigung dieses Gegenstandes sind Unterhandlungen
eröffnet worden, zu welchen als Bevollmächtigte ernannt haben:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Generaldirektor der Steuern Johann Friedrich
von Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Alerander Max Philipsborn
und
Allerhöchst Ihren Geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph
Delbrück;
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchsit Ihren Zoll= und Steuerdirektor Bruno von Schimpff;
die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thüringi-
schen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Souveraine, und zwar:
Seine Köônigliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Höchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Duysing:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Wei
Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie
und
Sei