Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Staatsrath Gustar Thon; 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höôchst Ihren Finanzdirektor Wilhelm Erdmann Florian von 
Thielau, 
und es ist von diesen Bevollmächtigten folgende Uebereinkunft unter dem Vor- 
behalte der Ratifikation getroffen worden. 
Artikel 1. 
Die Theilung der in den östlichen Provinzen des Königreichs Preußen, 
im Königreich Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins 
und im Herzogthum Braunschweig, mit Ausschluß der Kreisdirektionsbezirke 
Holzminden und Gandersheim, sowie des Amtes Thedinghausen aufkommenden 
Ausgangs= und Durchgangsabgaben, erfolgt nach dem Verhältnisse der Be- 
völkerung der östlichen #rischen. Provinzen, des Königreichs Sachsen, der 
zu dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehbrigen Staaten und Lan- 
destheile und des Herzogthums Braunschweig mit Ausschluß der vorgedachten 
Gebietstheile lediglich nach Abzug der Rückerstattungen wegen unrichtiger Er- 
hebungen, und der auf dem Grunde besonderer, gemeinschaftlicher Verabredungen 
erfolgten Steuervergütungen und Ermätigungen. 
Artikel 2. 
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder 
dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem 
jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leistenden 
Zahlung, dem Jollsysteme desselben beigetreten sind oder etwa künftig noch bei- 
treten werden, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher 
diese Zahlung leistet. 
Artikel 3. 
Der Stand der Berèlkerung wird nach den Ermittelungen angenommen, 
welche für die Theilung der Jolleinkünfte im Gesammtvereine stattfinden. 
Artikel 4. 
Da die Wasserzölle und Schiffahrtsabgaben nach den Jollvereinigungs= 
Verträgen von der Gemeinschaft ausgeschlossen, gedachte Abgaben aber, was 
die Oder, Weichsel und Memel, sowie deren Nebenflüsse betrifft, bei den über 
die Ostgrenze des Preußischen Staates ausgeführten, und umgekehrt bei den 
über jene Grenze eingeführten und aus den Ostseehdfen ausgehenden Waaren 
unter den allgemeinen Transitabgaben mitbegriffen sind, so wird die Koniglch 
reu-
	        
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