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(Nr. 3779.) Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und den zum Thuͤringischen Zoll- und
Handelsvereine verbundenen Staaten wegen Fortsetzung des Vertrages
vom 8. Mai 1841. über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse. Vom
4. April 1853.
Se### Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von
Sachsen und die außer Seiner Majestät dem König von Preußen noch bei dem
Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Souveraine haben gleich-
zeitig mit den über die Fortdauer und Erweiterung des Joll= und Handelsver-
eins eingeleiterten Verhandlungen auch besondere Unterhandlungen in Beziehung
auf die Fortsetzung des zwischen Ihnen bestehenden Vertrages vom 8. Mai
1841. wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse eröffnen lassen und zu
diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Generaldirektor der Steuern Johann Friedrich
von Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrach Alerander Max
Philipsborn,
Allerhöchst Ihren Geheimen Regierungsratch Martin Friedrich
Rudolph Delbrück;
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Zoll= und Steuerdirektor Bruno von Schimpff;
die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thüringi-
schen Zoll-und Handelsvereine betheiligten Souveraine, und zwar:
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Höchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Duysing;
Seine Köônigliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-
Weimar-Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Alrenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß alterer Linie,
und
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
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