Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3779.) Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und den zum Thuͤringischen Zoll- und 
Handelsvereine verbundenen Staaten wegen Fortsetzung des Vertrages 
vom 8. Mai 1841. über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse. Vom 
4. April 1853. 
Se### Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von 
Sachsen und die außer Seiner Majestät dem König von Preußen noch bei dem 
Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Souveraine haben gleich- 
zeitig mit den über die Fortdauer und Erweiterung des Joll= und Handelsver- 
eins eingeleiterten Verhandlungen auch besondere Unterhandlungen in Beziehung 
auf die Fortsetzung des zwischen Ihnen bestehenden Vertrages vom 8. Mai 
1841. wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse eröffnen lassen und zu 
diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Generaldirektor der Steuern Johann Friedrich 
von Pommer Esche, 
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrach Alerander Max 
Philipsborn, 
Allerhöchst Ihren Geheimen Regierungsratch Martin Friedrich 
Rudolph Delbrück; 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren Zoll= und Steuerdirektor Bruno von Schimpff; 
die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thüringi- 
schen Zoll-und Handelsvereine betheiligten Souveraine, und zwar: 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 
Höchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Duysing; 
Seine Köônigliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Alrenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß alterer Linie, 
und 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 
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