Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchst Ihren Finanzdirektor Wilhelm Erdmann Florian von 
Thielau; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Hochst Ihren Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, 
Legationsrath Dr. Friedrich August Liebe, 
von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgender Ver- 
trag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Im Kenigreich Hannover, im Kurfürstenthum Hessen und im Herzog- 
thum Oldenburg soll dieselbe Besteuerung des Tabacksbaues stattfinden, welche 
auf Grund des Vertrages vom heutigen Tage, beziehungsweise der Ueberein- 
kunft vom 19. Oktober 1841., in den Königreichen Preußen und Sachsen, den 
zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörenden Staaten und im Her- 
zogthum Braunschweig besieht. 
Die Besieuerung de5 Weinbaues, welche auf Grund des Vertrages vom 
heutigen Tage in den Königreichen Preußen und Sachsen und in den zum 
Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörenden Staaten besteht, wird im 
Kurfürstenthum Hessen auch fernerhin beibehalten werden und in dem König- 
reich Hannover, sowie in dem Herzogthum Oldenburg in dem Falle eintreten, 
daß daselbst Weinbau zur Kelterung von Most betrieben werden sollte. 
Artikel 2. 
In Folge dieser Gleichmaßigkeit der innneren Besteuerung werden bei dem 
Uebergange von Wein und Traubenmost, Tabacksblättern und Tabacksfabrika- 
ten aus dem einen in das andere der im Artikel 1. genannten Gebiete, weder 
eine Abgabenerhebung noch eine Abgabenrückvergütung stattfinden, dagegen die 
Abgaben von den aus anderen Vereinsstaaten eingehenden vorgenannten Er- 
zeugnissen auf gemeinschaftliche Rechnung erhoben werden. 
Artikel 3. 
1. Der Ertrag dieser Abgaben wird, nach Abzug der Rückerstattungen 
für unrichtige Erhebungen, in der Weise vertheilt werden, daß derent e Deil 
des Ertrages, welcher dem Verhältniß der dem Jollvereine angehbrenden Be- 
völkerung des Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg zur Ge- 
sammtbevölkerung der bei dem gegenwärtigen Vertrage betheiligten Staaten ent- 
spricht, nachdem er um drei Vierkheile seines einfachen Betrages vermehrt wor- 
den, den Antheil des Königreichs Hannover und des Herkogthums Oldenburg, 
der übrige Theil den Antheil der anderen kontrahirenden Staaten bildet, ii 
(Nr. 37680.) ln-
	        
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