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Antheile sodann zwischen den vorgenannten Staaten, nach dem Verhaͤltniß ihrer,
dem Zollvereine angehörenden Bevölkerung zur Vertheilung kommen.
2. Von den nach den Abrechnungen zu leistenden Herauszahlungen kom-
men für den die JZahlung leistenden Theil drei Prozent Erhebungskosien in
Abzug.
3. Bei der nach dem Satze 1. stattfindenden Vertheilung der Abga-
ben wird
a) die Bevblkerung und resp. der Steuerertrag derjenigen Staaten oder
Gebietstheile, welche im Zollvereine von Preußen vertreten und bei der
Revenüen-Auseinandersetzung zu Preußen gezählt werden oder künftig in
dieses Verhältniß treten sollten, sofern Preußen mit ihnen in Gemein-
schaft jener Abgaben steht, auf Preußischer Seite,
bD) die Bevölkerung und resp. der Steuerertrag des Fürstenthums Schaum-
burg-Lippe und der Hannover-Braunschweigischen Kommunionbesitzungen
auf Hannoverscher Seite
mit eingerechnet werden.
Artikel 4.
Die Wirksamkeit der Vereinsbevollmächtigten und Stationskontroleure,
welche von einem der kontrahirenden Theile in den Landen eines der anderen
bestellt sind, erstreckt sich auch auf die Kontrole über die Ausführung der we-
gen der Uebergangsabgaben von Wein und Taback vereinbarten und noch zu
vereinbarenden Maaßregeln, unter Anwendung der wegen der Stellung und
Befugnisse dieser Beamten im Allgemeinen verabredeten Bestimmungen.
Artikel 5.
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1854. in Kraft und
soll bis zum letzten Dezember 1865. gültig sein.
Mit dem De seiner Wirksamkeit treten folgende zwischen einzelnen
der kontrahirenden Staaten abgeschlossene Verträge, nämlich:
der Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und den, außer Preußen
und Kurhessen bei dem Thuringischen Zoll= und Handelsvereine bethei-
ligten Staaten einerseits, und Kurhessen andererseits, berreffend die Fon-
dauer des gegenseitigen freien Verkehrs mit Wein und Taback, und die
Gemeinschaftlichkeit der Ausgleichungsabgaben von diesen Artikeln, vom
8. Mai 1841.;
die Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen und den
Staaten des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins einerseits, und
Braunschweig andererseiks, den gegenseitig freien Verkehr mit Wein und
Taback und die Gemeinschaftlichkeir der Uebergangsabgabe von diesen
Artikeln betreffend, vom 19. Oktober 1841.;
die