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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 30 —
Verordnung, betreffend den Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und die
Eingangs-ZJollsätze vom ausländischen Zucker und Syrup für den Zeit-
raum vom 1. September 1853. bis Ende August 1855. Vom 11. Juni
1853.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rtc. 17.
verordnen, nachdem die Regierungen der zum Jollvereine gehörenden Staaten
am 4. April d. J. eine Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers
abzeschlossen. und sich über eine Abänderung es zur Zeit bestehenden Eingangs=
Zollsatzes vom ausländischen Syrup vereinigt zabes zur Ausführung dieser
von den Kammern genehmigten Vereinbarungen, was folgt:
S. 1.
Während des zweijährigen Zeitraums vom 1. September dieses Jahres
bis Ende August 1855. wird die Steuer vom inländischen Rübenzucker mit
sechs Silbergroschen oder ein und zwanzig Kreuzern vom Zollzentner der zur
Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben.
g. 2.
Waͤhrend des im g. 1. bezeichneten Zeitraums ist an Eingangszoll von
ausländischem Zucker und Syrup zu erheben und zwar vom
Ichrzang 1853. (Nr. 3782) 61 1. Jucker:
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1853.