Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit 
vier Prozent jaͤhrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim- 
menden Folgebremung vom 1. Jamar 1854. ab mit jährlich Einem Prozent 
des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
berrliche Genepmigun mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertra- 
gung des Eigemhums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befagt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Scaates nicht ubernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 16. Mai 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt v. Westpholen. v. Bodelschwingb- 
Obli-
	        
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