Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 449 — 
(Nr. 3787.) Gesetz, die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe betreffend. Vom 
30. Mai 1853. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
S. 1. 
Von sämmtlichen Eisenbahn-Aktiengesellschaften ist eine Abgabe zu ent- 
richten, welche nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes von dem Rein- 
ertrage der Eisenbahnunterneh erhoben wird. 
Die Abgabe wird zuerst im Jahre 1854. von dem Reinertrage der Eisen- 
bahnen in dem Betriebsjahre 1853. erhoben. 
g. 2. 
Als Reinertrag der Eisenbahnunternehmungen C. 1.) ist derjenige Er- 
trag anzusehen, welcher nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs-, und 
Betriebskosten, ferner des erforderlichen Beitrages zum Reservefonds, sowie der 
zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der etwa gemachten Anleihen erfor- 
derlichen Beträge auf das verwendete Aklienkapital zur Vertheilung kommt. 
Kapitalien, für welche ein fester Zinssatz ohne Theilnahme an der Divi- 
dende angeordnet ist, werden hierbei, auch wenn sie durch Ausgabe sogenannter 
Prioritätsaktien aufgebracht worden sind, zum Aktienkapitale nicht gerechnet, 
sondern den Anleihen gleich geachtet. 
  
K. 3. 
Die Abgabe ist für jede Eisenbahn nach dem in jedem einzelnen Jahre 
aufkommenden Reinertrage (§. 2.) zu berechnen und stuft sich nach der Höhe 
desselben dergestalt ab, daß von einem Reinertrage bis zu einschließlich vier Pro- 
zent des Akkienkapitals , dieses Ertrages; 
bei einem höheren Reinertrage aber außerdem, und zwar: 
von dem Mehrertrage über vier bis zu fünf Prozent einschließlich dieser 
Ertragsquote; 
von dem Mehrertrage über fünf bis zu sechs Prozent einschließlich W# dieser 
Ertragsquote; 
von dem Mehrertrage über sechs Prozent K# dieser Ertragsquote 
zu entrichten sind. 
(.. 3797.) Es
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.