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(Nr. 3787.) Gesetz, die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe betreffend. Vom
30. Mai 1853.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
S. 1.
Von sämmtlichen Eisenbahn-Aktiengesellschaften ist eine Abgabe zu ent-
richten, welche nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes von dem Rein-
ertrage der Eisenbahnunterneh erhoben wird.
Die Abgabe wird zuerst im Jahre 1854. von dem Reinertrage der Eisen-
bahnen in dem Betriebsjahre 1853. erhoben.
g. 2.
Als Reinertrag der Eisenbahnunternehmungen C. 1.) ist derjenige Er-
trag anzusehen, welcher nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs-, und
Betriebskosten, ferner des erforderlichen Beitrages zum Reservefonds, sowie der
zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der etwa gemachten Anleihen erfor-
derlichen Beträge auf das verwendete Aklienkapital zur Vertheilung kommt.
Kapitalien, für welche ein fester Zinssatz ohne Theilnahme an der Divi-
dende angeordnet ist, werden hierbei, auch wenn sie durch Ausgabe sogenannter
Prioritätsaktien aufgebracht worden sind, zum Aktienkapitale nicht gerechnet,
sondern den Anleihen gleich geachtet.
K. 3.
Die Abgabe ist für jede Eisenbahn nach dem in jedem einzelnen Jahre
aufkommenden Reinertrage (§. 2.) zu berechnen und stuft sich nach der Höhe
desselben dergestalt ab, daß von einem Reinertrage bis zu einschließlich vier Pro-
zent des Akkienkapitals , dieses Ertrages;
bei einem höheren Reinertrage aber außerdem, und zwar:
von dem Mehrertrage über vier bis zu fünf Prozent einschließlich dieser
Ertragsquote;
von dem Mehrertrage über fünf bis zu sechs Prozent einschließlich W# dieser
Ertragsquote;
von dem Mehrertrage über sechs Prozent K# dieser Ertragsquote
zu entrichten sind.
(.. 3797.) Es