Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3788.) Verordnung wegen Abänderung und resp. Ergaͤnzung des Reglements fuͤr die 
Provinzial-Feuersozietät der Provinz Posen vom 5. Januar 1836. (Gesetz- 
Sammlung Seite 85. ff.) und der dasselbe ab#ndernden Erlasse vom 
6. August 1841. (Gesetz-Sammlung Seite 293.) und vom 20. Februar 
1840. (Gesetz-Sammlung Seite 88.). Vom 6. Juni 1853. 
Wa Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. rc. 
verordnen nach Anhörung der in den Jahren 1851. und 1852. versammelt 
ewesenen Provinzialstände zur Ergänzung des für die Provinz Posen bestehen- 
den Immobiliar-Feuersoziekäts -Reglements vom 5. Januar 1836., auf den 
Antrag Unseres Ministers des Innern, was folgt: 
Zu g. 6. 
Als zu einem Gebaͤude gehoͤrig werden auch diejenigen, dem Zwecke des 
Gebaͤudes dienenden Geraͤthschaften erachtet, welche zwar an sich die Eigenschaft 
beweglicher Sachen haben, wegen ihrer Groͤße, Aufstellung und sonstigen Be- 
schaffenheit aber nicht leicht oder nur durch besondere Anstalten aus dem Ge- 
baude entfernt werden können, z. B. Glocken, Orgeln, Braupfannen, Kühl- 
schiffe, Maschinerien und dergleichen. 
Der Besitzer ist jedoch nicht verpflichtet, Geräthschaften dieser Art mit 
zu versichern; dagegen ist auch die Provinzial-Feuersoziethts-Direktion befugt, 
die Versicherung derselben abzulehnen, wenn sie solche nach vorheriger Einholung 
des Gttachrens der Polizeibehörde und der Kreisdirektion nicht für ange- 
messen hält. 
Zu S. 7. 
Die Vorschrift des §. 7. Nr. 4. und 8. des Reglements, wonach Zucker- 
siedereien und Cichorienfabriken, sowie Schmieden, die nicht Stein= oder 
Metall-Bedachung haben, wegen zu großer Feuergefahrlichkeit gar nicht in die 
Feuersozietät aufgenommen werden dürfen, und die Bestimmung des Erlasses 
vom 6. August 1841. zu 1. (Gesetz-Sammlung Seite 293.), wonach die Vor- 
schrift des 9. 7. Nr. 8. des Reglements nur auf Schmelzhütten, Hochöfen, 
Eisen-, Kupfer= und Blechhämmer Anwendung finden soll, werden aufgehoben 
(cfr. Zusatz zu H. 8.). 
Zu g. 8. 
Unter den näheren Bedingungen des F. 8. des Reglements sind künftig 
auch aufnahmefahig: Zuckersiedereien und Cichorienfabriken, insofern die Zucker- 
stuben in ersteren und die Trockenrdume in den Cichorienfabriken in einer niche 
feuergefährlichen Art geheizt werden; Glas= und Schmelzhütten; ochifen, 
isen=
	        
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