Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Eisen-, Kupfer= und Blechhämmer; Schmieden, die nicht Stein= oder Metall- 
Bedachung haben, so wie die Nebengebäude der nach §F. 7. des Reglements 
nicht aufnahmefaähigen Fabriken und Anstalten. · 
Zu5.9. 
Der g. 9. des Reglements wird aufgehoben, und statt dessen verordnet: 
Die vorstehend und im F. 7. und 8. des Reglements ausgesprochene 
Beschränkung der Versicherung bezieht sich weder auf die Wohngebäude der 
Besitzer der Fabriken oder Anstalten, ihrer Arbeiter und Werkleute, noch auf 
andere Gebäude, welche nach dem Ermessen der Provinzial-Feuersozietäts= 
Direktion mit der Fabrik oder Anstalt nicht im feuergefährlichen Verkehr stehen, 
insofern solche von den nach F. 7. und 8. des Reglements und den vorstehenden 
Zusäßen (zu F. 7. und H. 8.) unbedingk oder bedingungsweise ausgeschlossenen 
Gebduden im Sinne des F§. 30. isolirt liegen. Bilden dieselben für sich ein 
besonderes Gehöôfte, welches nach dem Ermessen der Provinzial-Direktion in 
keinem feuergefährlichen Verkehr mit dem Fabrikgehöfte steht, so sollen dieselben, 
auch bei nicht isolirter ag, ebenso wie alle Gebaude, in welchen sich Werk- 
stdtten der Grob-, Huf-, Nagel-, Bohr= und Zeugschmiede, sowie der Schlosser, 
Klempner, Gelbgießer u. s. w. befinden, und die mit solchen Werkstätten in 
unmittelbarem Zusammenhange stehenden Wohngebäude, zu den gewöhnlichen 
Beitragssätzen bei der Provinzial-Feuersozietät aufgenommen und als gewöhn- 
liche Gebcude klassifizirt werden. Die Provinzial-Direktion hat bei Peurtheie 
lung der Frage: ob ein feuergefährlicher Vrrkehr der erwähnten Art stattfinde, 
zuvor das Gutachten der Polizeibehörde und der Kreisdirektion einzuholen. 
  
Zu g. 15. 
Unter Aufhebung des §F. 15. des Reglements, sowie der Erlasse vom 
6. August 1841. zu 2. und vom 20. Februar 1846. (Gesetz-Samml. S. 88.), 
wird hotgendes verordnet: « 
Der Eintritt in die Sozietaͤt sowohl, als eine Erhöhung der Versicherungs- 
Summe ist zu jeder Zeit, jedoch nur unker der Bedingung gestattet, daß der- 
jenige, welcher außer den regelmaßigen Rezeptions -Terminen vom 1. Januar 
und 1. Juli neu beitreten, oder seine Versicherungs-Summe erhöhen lassen 
will, den vollen Beitrag für das laufende Halbjahr zu entrichten hat. 
Die Versicherung wird erst durch die ausgesprochene Genehmigung des 
Antrages auf neue Versicherung resp. auf Erhöhung durch die Provinzial- 
Feuersozietäts-Direktion rechtsgültig. Falls diese ohne Weiteres ertheilt wird, 
beginnt die rechtliche Wirkung des Vertrages mit der Mittagsstunde des Tages, 
an welchem der Antrag des Versichernden bei der Provinzial-Direktion prä- 
sentirt worden ist, oder wenn der Versicherer die Einreichung seines Antrages 
bei der Kreisdirektion gleichzeitig der Provinzial-Direktion angezeigt hatte, eben- 
falls unter Voraussetzung der sofort ertheilten Genehmigung mit der Mittags= 
Jahrgang 1853. (Nr. 3788.) 63 stunde
	        
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