— 454 —
stunde des Tages, an welchem die Praͤsentation des Antrages bei der Kreis-
direktion erfolgt ist. Kann die Provinzial-Oirektion ihre Genehmigung des An-
trages nicht ohne Weiteres ertheilen, sondern findet sie vielmehr Rückfragen
oder Abänderungen nöthig, so beginnt die rechtliche Wirkung des Versicherungs-
Vertrages erst mit dem Anfange der ersten Stunde des Tages, von welchem
das Genehmigungsdekret der Provinzial-Direktion datirk ist.
Damit übrigens die Rechtsgültigkeit der Anträge auf neue Versicherung
resp. Erhöhung der Versicherungs-Summe so zeitig als möglich herbeigeführt
werde, soll jede über 24 Stunden lange Verzögerung bei Absendung eines
nach den Vorschriften des Reglements und den nachfolgenden Zusatz-Bestim-
mungen (ckr. Zusatz zu §. 21. und F. 80.) festgestellten Verscherngs= Anmages
resp. an die Kreisdirektion und an die Provinzial-Direkrtion an den betreffen-
den Beamten mit einer Ordnungsstrafe bis zu zehn Thalern geahndet werden;
auch haben die zur Empfangnahme der Versicherungs-Anträge verpflichteten
Beamten dem Versicherer, er mag dies fordern oder nicht, eine Bescheinigung
darüber zu ertheilen, wann, und namentlich zu welcher Stunde, der Antrag
präsentirt worden ist.
Der Austritt aus der Sozietät, die Klassenerhöhung und die freiwillige
Heruntersetzung der Versicherungs-Summe, sofern und soweit dies an sich
zulässig ist, findet nur zu den regelmaßigen Terminen, dem 1. Januar und
1. Juli jeden Jahres, statt. Die nothwendige Heruntersetzung der Ver-
sicherungs-Summe und der Klassen, sowie die nokhwendige Entlassung aus
der Soziecät treten, sobald sie (F. 26.) festgestellt sind, in Weraamgen. Ein
Jeder aber, welcher aus der Sozietät auskritt, oder dessen Versicherungs-
Summe heruntergesetzt wird, muß ohne Unterschied der Fälle und selbst dann,
wenn das versicherte Gebäude untergegangen ist, oder die Versicherungsfäahig-
keit verloren hat, die vollen Beiträge für das laufende Halbjahr entrichten.
Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn in Stelle eines abgebrochenen Ge-
baudes ein neues erbaut und dieses im Laufe des Halbjahres, in welchem der
Abbruch erfolgte, bei der Sozierät mindestens mit der Versicherungs-Summe
des abgebrochenen, oder wenn dies nicht zulässig ist, mit der höchsten zulassigen
Versicherungs-Summe versichert wird; in diesem Falle bleibt der Besitzer des
abgebrochenen Gebäudes befreit von den Beiträgen für das Halbjahr, in
welchem die Versicherung des neuen Gebaudes erfolgt ist.
Ausnahmsweise kann eine Klassenerhöhung mit sogleich eintretender recht-
licher Wirkung stattfinden, wenn dieselbe die Folge einer baulichen Veränderung
ist, und zugleich auf sofortige Erhöhung der Versicherungs-Summe angetragen
und diese genehmigt wird.
Zu g. 16.
b Der F. 16. des Reglements wird aufgehoben, und statt desselben ver-
ordnet:
Die Versicherungs-Summe darf den gemeinen Werth derjenigen Theile
des versicherten Gebaͤudes, welche durch Feuer zerstoͤrt oder beschaͤdigt werden
koͤn-