Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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können, nicht allein niemals übersteigen, sondern es soll auch kein Gebaude der 
ersten vier Klassen höher, als zu Hoen Achrtheilen (874 Prozent), kein Ge- 
baude der fünften und sechsten Klasse höher als zu drei Viertheilen (75 Prozent), 
und kein Gebude der siebenten und achten Klasse höher als zu zwei Dritteln 
(663 Prozent) dieses Werths zur Versicherung angenommen werden dürfen. 
Unter den der Versicherung nicht unterworfenen Theilen eines Gebadudes 
sind Steinfundamente und Kellerwände zu verstehen. 
Zu g. 21. 
d Der g. 21. des Reglements wird aufgehoben, und statt desselben ver- 
ordnet: 
. Auf Grund dieser Vorlagen G. 20.) und des Einverständnisses der 
Kreisdirektion kann die Provinzlal-Direktion, wenn sie kein Bedenken dabei 
findet, oder der Antragende die Versicherungs-Summe soweit, daß das Be- 
denken gehoben wird, herabzusetzen einwilligt, die Genehmigung der Versicherung 
aussprechen. 
Kann die Rechtsgültigkeit der Versicherung auf diese Weise nicht zu 
Stande gebracht werden, so steht sowohl der Sozietät, als dem Gebäudebesitzer 
frei, eine Abschätzung durch eine Abschätzungs-Kommission zu verlangen. 
Zur Bildung der Abschätzungs-Kommissionen wird jeder Kreis durch den 
Kreisdirektor in mehrere Bezirke getheilt, und für jeden solchen Bezirk von 
demselben eine Abschätzungs-Kommission gebildet. Diese besteht aus drei Mit- 
gliedern der Sozietat, welche von der Kreisvertretung, in den Städten Posen 
und Bromberg aber durch die Gemeindevertretung, gewählt werden und von 
welchen ein Mitglied der I. oder II. Klasse der ersicherten, ein Mitglied der 
III. oder IV. Klasse und ein Mitglied der V. oder VI. Klasse angehoͤren muß. 
Fuͤr jedes Mitglied ist zugleic ein Stellvertreter zu wählen. In der Ab- 
schaätzungs-Kommission führt dasjenige Mitglied den Vorsitz, welches mit dem 
höchsten Betrage bei der Sozietcht versichert ist. 
Es ist nicht erforderlich, daß die Mitglieder der Abschätzungs-Kommission 
Sachversiaändige von Profession sind, vielmehr ist bei deren Wahl nur darauf 
zu sehen, daß sie die Fähigkeit haben, den Werth eines Gebäudes nach allge- 
meinen Grundsätzen richtig abzuschätzen, daß sie zu den angesehensten und recht- 
lichsten Personen des Kreises gehören, den Bezirk und seine Bewohner genau 
kennen, und vermöge ihres Gewerbes und ihrer Verhältnisse bei dem Wieder- 
aufbau der von ihnen abzuschätzenden Gebdude, wenn solche abbrennen, kei 
Interesse haben. 
Die Mitglieder der Abschatzungs-Kommissionen erhalten auf Verlangen 
funfzehn Silbergroschen pro Meile Reisekosten, fungiren aber im Uebrigen 
unentgeltlich. Diese Kosten trägt der Gebaäudebesitzer, wenn durch die Ab- 
schätzung die von ihm beantragte Versicherungs-Summe sich als unzulässig 
herausstellt; im entgegengesetzten Falle die Sozietat. 
(Nr. 3788.) 637 Gegen
	        
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