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Gegen die in dieser Weise geschehenen Abschaͤtzungen steht sowohl der
Sozietaͤt als auch dem Gebäudebesitzer zu jeder Zeit die Berufung auf Auf-
nahme einer nochmaligen förmlichen Tare durch einen in jedem Falle von der
Sozietät zu wählenden Baubeamten zu; die Koslen dieser Taxaufnahme, bei
welcher die Absch#tzungs-Kommission und der Gebaude-Eigenthümer zuzuziehen
sind, fallen dem Gebaude-Eigenthümer nur dann, wenn derselbe der Extrahent
ist und seine Beschwerde grundlos befunden worden, in allen anderen Fällen
aber der Soziett zur Last.
Zu g. 22.
— Die Worte: „auf Kosten des Eigenthuͤmers“ fallen aus (cfr. Zusatz
zu §. 21.).
Zu g. 26.
Der g. 26. wird aufgehoben, und statt desselben verordnet:
Regelmaͤßige periodische Revisionen der Versicherungs-Summen oder Taxen,
um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths der
versicherten Gebaͤude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich; die
Sozietaͤt hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder einzeln
auf ihre Kosten durch die Magistraͤte resp. Buͤrgermeister, Distrikts-Kommissa-
rien, Abschätzungs-Kommilsionen, Spezialdirektoren und Baubeamte vornehmen
u lassen. Ergiebt sich nach deren Gutachten, daß ein Gebäude überversichert
ist, so haben dieselben über den Befund eine Verhandlung, unter Zuziehung
des Gebäude-Eigenthümers, oder falls derselbe nicht anwesend ist, eine Registra-
tur aufzunehmen, in welcher der Betrag, bis auf welchen die Versicherung
herabzusetzen, anzugeben ist. Zur Arbitrirung dieses Betrages ist die Anferti-
gung einer Taxe nicht nothwendig. Mit der Aufnahme dieser Verhandlung
resp. Registratur, deren Resultat dem Gebäude-Eigenthümer spätestens binnen
drei Tagen bekannt zu machen ist, wenn derselbe nicht schon bei der Aufnahme
der Verhandlung zugegen war, tritt die Herabsetzung in Kraft, und bleibt,
wenn der Gebäude-Eigenthümer derselben widerspricht, so lange in Wirksamkeit,
bis durch ein nach den 9P. 21. und 22. einzuleitendes förmliches Tarations=
verfahren das Maximum der versicherungsfähig bleibenden Summe festgestellt
worden ist. Der Widerspruch des Gebäude-Eigenthümers, welcher aber inner-
halb vierzehn Tagen präklusivischer Frist nach erfolgter Bekanntmachung der
Abschätzung erklärt sein muß, wird hierbei als eine förmliche Berufung auf
Aufnahme einer Tare durch einen Baubeamten angesehen.
Die in Folge einer förmlichen Abschätzung eines Baubeamten erforderlich
werdenden Herabsetzungen treten mit dem Abschlusse des Taxinstruments in
Kraft. Dem Eigenthümer ist auch in diesem Falle spätlestens binnen drei
Tagen die erfolgte Herabsetzung bekannt zu machen, wenn derselbe nicht schon
bei Aufnahme der Taxverhandlung zugegen war.
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