Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Zu g. 69. 
Der g. 69. des Reglements wird aufgehoben, und statt desselben verordnet: 
Die dem Oberpräsidenten beigeordneten Regierungs-Mitglieder (F. 67.) 
beziehen auf die Dauer ihrer Beschäftigung aus der Provinzial-Feuersozietats= 
Kasse angemessene Remunerationen auf den Grund eines Verwaltungskosten- 
Etats, welchen der Oberpräsident aufzustellen und der Genehmigung Unseres 
Ministers des Innern zu unterwerfen hat. 
Die Büreaugeschäfte werden theils von besonderen für die Sozietät an- 
gestellten Beamten, welche Unser Oberpräsident innerhalb der durch den Etat 
festgestellten Schranken auf Lebenszeit zu ernennen hat, theils aushülfsweise 
von Subalternen Unserer Regierung zu Posen gegen angemessene Remune- 
rationen nach Auswahl und resp. Bestimmung des Oberpräsidenten besorgt. 
Diese Sozietätsbeamten sind rücksichtlich ihrer Amtsverhältnisse als mittelbare 
Staatsbeamte zu betrachten, und sie sind, als solche, namentlich dem Oiszi- 
plinargesetze vom 21. Juli 1852. unterworfen. 
Zu g. 70. 
Die Schlußbestimmung des §. 70. des Reglements von den Worten ab: 
„Der Letztere hat nicht allein 2c.“ 
wird aufgehoben, und statt derselben verordnet: 
Der Letztere (Kreis-Feuersozietäts-Rendant) hat nicht allein die Kreis- 
Feuersozietäts-Kasse zu verwalten, sondern zugleich auch diejenigen Subaltern= 
geschäfte, welche ihm gemäß einer besonderen von Unserm Oberpräsidenten zu 
erlassenden Instruktion werden übertragen werden, zu versehen. 
Zu g. 72. 
Der letzte Satz des §. 72. des Reglements von den Worten ab: 
„Die Kreissteuer-Einnehmer und die beiden Rendanten 2c. 
wird aufgehoben, und statt dessen verordnet: 
Die Kreissteuer-Einnehmer und die beiden Rendanten zu Posen und 
Bromberg C. 71.) hingegen beziehen statt Gehaltes von allen durch sie ver- 
einnahmten Geldern eine Tantieme von Ein Prozent. 
Zu g. 77. 
Nach Maaßgabe der Bestimmung des §F.77. des Reglements ist künftig 
das Kataster in dreifacher Ausfertigung anzulegen und weiter durchzuführen. 
Das dritte Exemplar wird bei der Ortsobrigkeit aufbewahrt, welche verpflichtet 
ist, jedem Sozietäts-Mitgliede innerhalb bestimmter Stunden die Einsicht dessel- 
ben zu gestatten.
	        
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