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Zu g. 69.
Der g. 69. des Reglements wird aufgehoben, und statt desselben verordnet:
Die dem Oberpräsidenten beigeordneten Regierungs-Mitglieder (F. 67.)
beziehen auf die Dauer ihrer Beschäftigung aus der Provinzial-Feuersozietats=
Kasse angemessene Remunerationen auf den Grund eines Verwaltungskosten-
Etats, welchen der Oberpräsident aufzustellen und der Genehmigung Unseres
Ministers des Innern zu unterwerfen hat.
Die Büreaugeschäfte werden theils von besonderen für die Sozietät an-
gestellten Beamten, welche Unser Oberpräsident innerhalb der durch den Etat
festgestellten Schranken auf Lebenszeit zu ernennen hat, theils aushülfsweise
von Subalternen Unserer Regierung zu Posen gegen angemessene Remune-
rationen nach Auswahl und resp. Bestimmung des Oberpräsidenten besorgt.
Diese Sozietätsbeamten sind rücksichtlich ihrer Amtsverhältnisse als mittelbare
Staatsbeamte zu betrachten, und sie sind, als solche, namentlich dem Oiszi-
plinargesetze vom 21. Juli 1852. unterworfen.
Zu g. 70.
Die Schlußbestimmung des §. 70. des Reglements von den Worten ab:
„Der Letztere hat nicht allein 2c.“
wird aufgehoben, und statt derselben verordnet:
Der Letztere (Kreis-Feuersozietäts-Rendant) hat nicht allein die Kreis-
Feuersozietäts-Kasse zu verwalten, sondern zugleich auch diejenigen Subaltern=
geschäfte, welche ihm gemäß einer besonderen von Unserm Oberpräsidenten zu
erlassenden Instruktion werden übertragen werden, zu versehen.
Zu g. 72.
Der letzte Satz des §. 72. des Reglements von den Worten ab:
„Die Kreissteuer-Einnehmer und die beiden Rendanten 2c.
wird aufgehoben, und statt dessen verordnet:
Die Kreissteuer-Einnehmer und die beiden Rendanten zu Posen und
Bromberg C. 71.) hingegen beziehen statt Gehaltes von allen durch sie ver-
einnahmten Geldern eine Tantieme von Ein Prozent.
Zu g. 77.
Nach Maaßgabe der Bestimmung des §F.77. des Reglements ist künftig
das Kataster in dreifacher Ausfertigung anzulegen und weiter durchzuführen.
Das dritte Exemplar wird bei der Ortsobrigkeit aufbewahrt, welche verpflichtet
ist, jedem Sozietäts-Mitgliede innerhalb bestimmter Stunden die Einsicht dessel-
ben zu gestatten.