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der Provinzial-Direktion mit der naͤchsten Post eine kurze Anzeige erstatten. Der
Bürgermeisler resp. Distrikts-Kommissarius muß demnaͤchst die Schadensaufnahme
(Zusatz zu W. 44. und 44b.) ohne Verzug und längstens in drei Tagen nach
dem stattgehabten Brandschaden resp. selbst vollständig bewirken oder durch die
Abschäátzungs-Kommission veranlassen. Die Verhandlung über die Schadensauf-
nahme ist sofort an den Kreisdirektor einzusenden, welcher dieselbe nöthigenfalls
an Ort und Stelle zu prüfen und binnen acht Tagen berichtlich an die Provinzial=
Direktion einzureichen hat.
Zu g. 94.
Der K. 94. des Reglements wird aufgehoben, und start desselben Folgen-
des verordnet:
Die Provinzial-Feuersozietaäts-Kasse soll niemals einen höheren baaren Kas-
senbestand als 10,000 Rehlr. haben. Alle Ueberschüsse, sowie der K. 29. die-
ser Verordnung erwähme eiserne Fonds sind in inländischen Staatspapieren,
Pfandbriefen, oder bei der Bank zinsbar anzulegen.
Zu F. 96.
Die Provinzial-Feuersozieldts-Direktion ist in besonders dazu geeignelen
Füdllen ermächtigt, Reste, ohne die Exekution in das Grundstück durch Subha-
station vollstrecken zu lassen, niederzuschlagen, wenn die Beitreibung derselben
auf diesem Wege zweifelhaft oder mit unverhältnißmägigen Kosten verknüpft ist.
Zu F. 98.
Die Worte in dem Schlußsatz des §F. 98. des Reglements:
„alle einzelnen Ausgabepöste an gezahlten Brandvergütungsgeldern mit
Benennung der Empfänger“
werden aufgehoben, und treten an deren Stelle die Worte:
die Summe der gezahlten Brandvergütungsgelder.
Zu g. 122.
Der §. 122. des Reglements wird, wie folgt, geändert:
Jeder Bürgermeister oder Distrikts-Kommissarius ist verbunden, die ihm
nach dem Reglement und dieser Verordnung obliegenden Geschäfte auszufüh-
ren, ohne auf weitere Entschädigung als 15 Sgr. pro Meile Reisekosten An-
spruch zu haben, wenn behufs jener Ausführung Lokaluntersuchungen und des-
falls Reisen norhwendig sind. Bezüglich der gedachten Geschäfte sind die ge-
nannten Beamte als Beamte der Provinzial= und resp. Kreisdirektion zu be-
trachten und verpflichtet, deren Weisungen und Instruktionen Folge zu leisten.
Zu