Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daher die 
von diesem Gericht, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig ausge- 
sprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provozirten als vollstreckbar anerkannt. 
Artikel 8. 
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in Perssalicher 
einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen Gertsstnd. 
haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Aeltern begründet ist, wird 
von beiden Scaaten in persönlichen Klagesachen dergestalt anerkannt, daß der 
Unterthan des einen Staates von den Unterthanen des anderen nur vor seinem 
persönlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persön- 
lichen Klagesachen, neben dem persönlichen Gerichtsstande, noch die besonderen 
Gerichtsstände des Kontraktes oder der geführten Verwalfung konkurriren, wel- 
chenfall die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsstaänden erhoben wer- 
den kann. 
Artikel 9. 
Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wol- 
len, kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen gedußert werden. Das 
Letztere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine 
beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe da- 
selbst zu treiben anfängr, oder sich daselbst Alles, was zu einer eingerichteten 
Wirthschaft gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht blos in Beziehung 
auf den Staat, sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz genommen wer- 
den soll, bestimmt gedußert sein. 
Artikel 10. 
Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem anderen Staate seinen 
Wohnsitz genommen hat, so hängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem 
Kläger ab. 
Artikel 11. 
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet 
zugleich den ordentlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befindlichen 
FKindes ohne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo das 
Kind sich nur eine Zeitlang aufhält.“ 
Artikel 12. 
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem 
derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichts- 
(Nr. 3789.) 65° stand
	        
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