Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Konkursgericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchen 
sich das auszuantwortende Vermoͤgen befindet, zulaͤssigen Vindikations-, 
Pfand-, Hppotheken= oder sonstige, eine vorzugsweise Befriedigung gewäh- 
renden Rechte an den zu diesem Vermäögen gehörigen und in dem betref- 
fenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend 
emacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung die- 
er Glaͤubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse 
abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des 1 
meinen Konkurses oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses über die Ve- 
rität oder Priorität einer Forderung entstehende Streik von denselben Ge- 
richten zu entscheiden. 
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kure oder sonsiiges Berg- 
werks-Eigenhum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubiger, 
aus demselben ein Spezialkonkurs eingeleitet und nur der verbleibende 
Ueberrest dieser Spezialmasse zur Hauptmasse abgeliefert. 
4) Ebenso kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen Schiffs= 
parte besitzt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsgläubiger aus die- 
sen Vermögensslücken nur bei dem betreffenden See= und Handelsgericht 
im Wege eines einzuleitenden Spezialkonkurses erfolgen. 
Artikel 21. 
Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 20. bestimmten Aus- 
nahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allge- 
meinen Konkursgerichte einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den 
Gerichten des anderen Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkurs- 
gericht weiter zu verfolgen, es sei denn, daß letzteres Gericht deren Fortsetzung 
und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Gerichte ausdrücklich genehmigt oder 
verlangt. 
Auch diejenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Artikels 20. bei 
dem besonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht ange- 
zeigt, oder nicht befriedigt worden sind, können bei dem allgemeinen Konkurs- 
erichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letzteren nach den Ee- 
etzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist. 
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orrs, wo die 
Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet. 
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es 
auf die Rechtsfähigieit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staa- 
tes, dem es angehört; wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäftes ankommt, 
die Gesetze des Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist (Art. 32.); 
bei allen anderen als den vorangeführten Fällen, die Gesetze des Staates, wo 
die Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung persnlicher Ansprüche 
und deren Verhaältniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konkurs- 
gerichtes geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in- 
und ausl ndischen Gldubigern rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht 
werden. 
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