Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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oder dem anderen Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt anzustellen, 
ohne Ruͤcksicht darauf, wo der groͤßte Theil der Erbschaftssachen sich befin- 
den mag. 
Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstuͤcke so angesehen, als befaͤn- 
den sie sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktivforderungen werden ohne 
nuerschted, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen bei- 
gezählt. 
Artikel 256. 
Herichtesten Ein Arrest darf in dem einen Scaate und nach den Gesetzen desselben 
unts. gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, unter 
der Bedingung jedoch, daß enrweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder 
daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Glaubigers 
nachweisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen wor- 
den, ein Gerichtsstand für die Hauptsache nicht begründet, so ist diese, nach 
vorläufiger Regulirung des Arrestes, an den zuständigen Richter des anderen 
Staates zu verweisen. Was dieser rechtskraftig erkennk, unterliegt der allge- 
meinen Bestimmung im Artikel 2. 
Artikel 27. 
Gerichtestend Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchen ebensowohl auf Erfül- 
des Kontrahtes.Lung, als wie auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, findet nur 
dann seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Jeit der Ladung in dem Ge- 
richtsbezirk sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen worden 
ist, oder in Erfüllung gehen soll. 
Dieses ist namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kon- 
trakte, auf Viehhändel und dergleichen anwendbar. 
Artikel 28. 
Grrichtsstond Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsorres, als 
u, ül. bei dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persönlichen Gerichtsstand 
hat, erhoben werden. 
Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt werden, so ist außer 
dem Gerichte des Zahlungsortes jedes Gericht kompetent, welchem Einer der 
Beklagten persönlich unterworfen ist. 
Bei dem Gerichte, bei welchem hienach eine Wechselklage anhängig ge- 
macht ist, müssen sich demnächst auch alle Wechselverpflichteten einlassen, welche 
von einer Partei in Gemäßheit der in den verschiedenen Staaten oder Landes- 
theilen bestehenden Prozeßgesetze zur Regreßleistung beigeladen oder nach gehörig 
geschehener Streitverkündigung belangt werden. A 
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