Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Artikel 33. 
Die Bestellung der Personalvormundschaft fuͤr Minderjaͤhrige oder ihnen 
gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegebefohlene 
seinen Wohnsitz hat, oder, bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufhält, und 
bei doppeltem Wohnsitze (Art. 10.) ist das prävenirende Gericht kompetent. 
In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegebefohlenen gehbrigen Immobilien, 
welche unter der anderen Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbe- 
hörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder den auswärti- 
gen Personalvormund ebenfalls zu bestätigen, welcher letztere jedoch bei den auf 
das Grundstück sich beziehenden Geschäften die am Orte des gelegenen Grund- 
stückes geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im ersteren Falle 
sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behörde, welche wegen 
der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten die nöthigen 
Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen Gerichte 
wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, soweit solche zum Unter- 
halte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebefohlenen 
erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Verfolg das 
Noöthige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene später in dem anderen 
Staate einen Wohnsitz im landesgesetzlichen Sinne, so kann die (Personal= oder 
Haupt-) Vormundschaft an das Gercche seines neuen Wohnsitzes zwar über- 
gehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung der bei- 
derseitigen obervormundschaftlichen Behörden. 
Die Beendigung der (Personal-) Vormundschaft richtet sich nach den 
Gesetzen des Landes, unter dessen Gerichten sie steht. 
Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rücksichtlich 
des im Gebiete des anderen Staates belegenen Immobilawermögens eingelei- 
tete Vormundschaft ihre Endschaft, selbst dann, wenn der Pftegebrfohlene. nach 
den Gesetzen dieses Staates noch nicht zu dem Alter der Volljährigkeit gelangt 
sein sollte. 
3) Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. 
Artikel 34. 
Auslieferung Die Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht die nachfolgenden 
der Verbrecher Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, welchem sie angehören, nicht 
ausgeliefert, sondern können nur in dem letzteren wegen der in dem anderen 
Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen, wenn sie auch 
nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehbren, strafbar sind, zur Unter- 
suchung gezogen und bestraft werden. Daher findet auch ein Kontumazialver= 
fahren des anderen Scaates gegen sie nicht statt. 
Hinsichtlich der Forst= und Jagdfrevel in den Grenzwaldungen bewen- 
det es bei der zu deren Verhütung und Bestrafung unter dem 8. und 26. Au- 
gust
	        
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