Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter 
welcher diese Person ihren wesentlichen Wohnsitz hat. Sollte dieselbe ihren 
Wohnsitz in einem dritten Staate haben und die Beitreihung der Kosten dort 
mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es angesehen, als ob sie kein hin- 
reichendes eigenes Vermogen besitze. Ist in Kriminalfällen ein Angeschuldigter 
zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkennt- 
nisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens 
ebenfalls gleich zu setzen. 
Artikel 47. 
Sämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf den 
Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln. Rücksichtlich dessen hat es bei 
der Verordnung vom 2. Mai 1823. sein Bewenden. 
Artikel 48. 
Beschwerden über Verfügungen der Untergerichte, resp. Gerichte erster 
Instanz sind zunächst bei dem vorgesetzten Obergerichte, resp. Appellationsge- 
richte anzubringen und erst alsdann, wenn sie hier keine Abhülfe finden, auf 
diplomatischem Wege behufs der Entscheidung der Centralbehörde geltend zu 
machen. 
Gleichergestalt sind Beschwerden über die Staatsanwaltschaft zunächst 
bei dem betreffenden Ober-Staatsanwalte anzubringen. 
Artikel 49. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird zunächst auf zwölf Jahre, 
vom 1. Juli d. J. an gerechnek, festgesetzt. BVom 1. Juli 1864. an stehr je- 
dem Theile die Kündigung offen, mit der Wirkung, daß mit Ablauf des näch- 
sten Kalenderjahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, der 
Vertrag erlischt. 
Hegenwärrtiger Vertrag soll ratifizirt, und die Auswechselung der Rati- 
fikationsurkunden binnen sechs Wochen bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen 
Vertrag unterzeichnet und untersiegelt. 
Heschelen Berlin, den 12. Mai 1853. 
Friedrich Hellwig. Franz Walther. 
(I. S. (L. S. 
Friedrich Wilhelm Bischoff. 
(L. S. 
Vorstehender Vertrag wird, nachdem die Auswechselung der Ratifikations- 
Urkunden bereits stattgefunden, hierdurch zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 27. Juni 1853. 
Der Ministerpräsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
ov. Manteuffel. 
 
	        
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