Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 33.— 
  
(Nr. 3792.) Allerhöchster Erlaß vom 9. März 1853., betressend die Verleihung des Expro- 
priationsrechtes für die zum Zweck der Versorgung der Stadt Berlin mit 
fließendem Wasser auszuführenden Anlagen. 
A. Ihren Bericht vom 24. Februar d. J. verleihe Ich dem Charles For 
und dem Thomas Russel Crampton, welche nach dem mitl ihnen abgeschlossenen 
Vertrage übernommen haben, die Stadt Berlin in allen ihren Theilen mit 
fließendem Wasser zu versorgen, zur Förderung dieses zu gemeinem Wohle 
gereichenden Werkes und nur zu den Zwecken desselben das Recht zur Expro- 
priation und zur vorübergehenden oder nach Art von Grund-Servitufen dauern- 
den Benutzung fremder Grundstücke für den Fall, daß über den Erwerb eine 
Einigung nicht zu Stande kommt. Das Recht zur Expropriation erstreckt sich: 
1) auf den Grund und Boden, welcher für die Gebaude, zum Bau und Betriebe 
des Werks, einschließlich der dort zu diesem Zwecke nöthigen Beamtenwohnun-= 
gen, ferner zur Lagerung von Materialien und Kohlen, sowie zu den Kandlen 
und Gräben und zur Ausführung der Röhrleitungen erforderlich ist; 2) auf 
den Raum zur Unterbringung des Schuttes und der Erde bei Anlegung von 
Kandlen und Einbringung von Röhren. Oie Entscheidung darüber, welche 
Grundstücke für die obigen Zwecke in Anspruch zu nehmen sind, ist mit Vor- 
behalt des Rekurses an das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten dem für das Unternehmen bestellten Staats-Kommissarius übertragen. 
Im Uebrigen kommen rücksichtlich des bei der Expropriation zu beobachtenden 
Verfahrens die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. November 1838. G. 8. 
bis 15. mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß die dort den Regierungen über- 
tragenen Befugnisse und Pflichten von dem Staats-Kommissarius wahrzuneh- 
men sind. Außer dem Expropriationsrechte wird den Unternehmern während 
des Baues und zu Reparaturen auch das Recht zur vorübergehenden Benutzung 
fremder Grundstücke Behufs Einrichtung von Interimswegen, ebenso, wie 
solches dem Staat bei Anlegung und Unterhaltung von Kunslstraßen zusteht, 
beigelegt. Die Entschädigung der Grundbesitzer ist Pflicht der Unternehmer. 
Johrgang 1853. (Nr. 3792—3793.) *67 Dieser 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1853.
	        
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