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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 33.—
(Nr. 3792.) Allerhöchster Erlaß vom 9. März 1853., betressend die Verleihung des Expro-
priationsrechtes für die zum Zweck der Versorgung der Stadt Berlin mit
fließendem Wasser auszuführenden Anlagen.
A. Ihren Bericht vom 24. Februar d. J. verleihe Ich dem Charles For
und dem Thomas Russel Crampton, welche nach dem mitl ihnen abgeschlossenen
Vertrage übernommen haben, die Stadt Berlin in allen ihren Theilen mit
fließendem Wasser zu versorgen, zur Förderung dieses zu gemeinem Wohle
gereichenden Werkes und nur zu den Zwecken desselben das Recht zur Expro-
priation und zur vorübergehenden oder nach Art von Grund-Servitufen dauern-
den Benutzung fremder Grundstücke für den Fall, daß über den Erwerb eine
Einigung nicht zu Stande kommt. Das Recht zur Expropriation erstreckt sich:
1) auf den Grund und Boden, welcher für die Gebaude, zum Bau und Betriebe
des Werks, einschließlich der dort zu diesem Zwecke nöthigen Beamtenwohnun-=
gen, ferner zur Lagerung von Materialien und Kohlen, sowie zu den Kandlen
und Gräben und zur Ausführung der Röhrleitungen erforderlich ist; 2) auf
den Raum zur Unterbringung des Schuttes und der Erde bei Anlegung von
Kandlen und Einbringung von Röhren. Oie Entscheidung darüber, welche
Grundstücke für die obigen Zwecke in Anspruch zu nehmen sind, ist mit Vor-
behalt des Rekurses an das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten dem für das Unternehmen bestellten Staats-Kommissarius übertragen.
Im Uebrigen kommen rücksichtlich des bei der Expropriation zu beobachtenden
Verfahrens die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. November 1838. G. 8.
bis 15. mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß die dort den Regierungen über-
tragenen Befugnisse und Pflichten von dem Staats-Kommissarius wahrzuneh-
men sind. Außer dem Expropriationsrechte wird den Unternehmern während
des Baues und zu Reparaturen auch das Recht zur vorübergehenden Benutzung
fremder Grundstücke Behufs Einrichtung von Interimswegen, ebenso, wie
solches dem Staat bei Anlegung und Unterhaltung von Kunslstraßen zusteht,
beigelegt. Die Entschädigung der Grundbesitzer ist Pflicht der Unternehmer.
Johrgang 1853. (Nr. 3792—3793.) *67 Dieser
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1853.