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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stcaaten.
JNr. 34.—
(Nr 3797.) Konzessions= und Bestaäktigungs-Urkunde für die Bergisch-Markische Eisenbahn-
Gesellschaft zum Bau einer Eisenbahn von Dortmund über Hörde, Unna
und Werl nach Soest. Vom 6. Juli 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem die unterm 12. Juni 1844. von Uns besicktigte Bergisch-Mär-
kische Eisenbahn-Gesellschaft die durch Unsern Erlaß vom 3. Juni 1852. ge-
nehmigte Eisenbahn-Anlage von Dortmund über Hörde, Unna und Werl nach
Soest auszuführen beschlossen hat, wollen Wir derselben zu dieser Erweilerun
ihres Unternehmens Unsere landesherrliche Zusiimmung hilerdurch ertheilen ung
unter Bestätigung des in der außerordentlichen Generalversammlung vom
21. Mai 1853. beschlossenen Nachtrags zu dem Gesellschaftsstatute hiemit ge-
nehmigen, daß das auf 1,850,000 Rchlr. festgesetzte Grundkapital für die
Eisenbahn von Dortmund über Hörde, Unna und Werl nach Soest nach Maaß-
gabe der Bestimmungen des gedachten Statutennachtrages durch 500,000 Rthlr.
neu zu kreirende Stammaktien der Bergisch-Märkischen Eisenbahn Liltr. B. und
durch 1,350,000 Rthlr. neu zu kreirende Prioritäts-Obligarionen der Dort-
mund-Soesier Eisenbahn beschafft wird.
Die gegenwärtige Konzessions= und Besiätigungs-Urkunde ist nebst dem
vorerwähnten Nachtrage zu dem Gesellschaftsstatute durch die Gesetz-Sammlung
bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 6. Juli 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. v. Bodelschwingh.
68 Nach-
erlin den 21. Juli 1853.