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aktien Liltr. B. eine Dividende zu gewähren, die nicht geringer sei, als diejenige
der Privat-Stammaktien Littr. A., insoweit entnommen wird, als dies ohne
Verkürzung des dem Staate nach §F. 23. seq. des Statuts der Bergisch-Mär-
kischen Eisenbahn-Gesellschaft zustehenden Anspruchs auf Diovidende thunch ist.
S. 17.
Nachdem aus dem Netto-Ertrage der Dortmund-Soester Eisenbahnstrecke
folgende Zahlungen entnommen sein werden:
a) die Zinsen des Prioritäts-Kapitals ad 1,350,000 Rthlr.;
b) die zur Amortisation erforderliche Summe;
c) die Dividende von vier Prozent an die Stammaktien B.,
wird ein vorhandener weiterer Ueberschuß mit einer Hälfte zur ferneren Amor=
tisation der Prioritäts-Obligationen verwandt, zur anderen Lälsnt unter sämmt-
liche Stammaktien (sowohl Littr. A. als l.ittr. B.) zu gleichen Theilen ver-
theilt.
g. 18.
Nach Amortisation der Prioritärs-Obligationen werden die Ueberschüsse
der Dortmund-Soester und der Elberfeld-Dortmunder Strecke unter die sämmt-
lichen Stammaktien (sowohl Littr. A. als Littr. B.) zu gleichen Theilen
vertheilt.
F. 19.
In den Generalversammlungen der Bergisch-Maärkischen Eisenbahn-
Gesellschaft genießen die Stammaktien Littr. B. gleiche Rechte mit denjenigen
Littr. A
F. 20.
Die Deputation der Bergisch-Märkischen Aktionaire wird um zwei Mit-
glieder und zwei Stellvertreter vermehrt, deren Wahl allein den Stamm-Akrio-
nairen Littr. B. zusteht.
K. 21.
Dem Staat wird das Recht vorbehalten, jährlich bis zu Einem Pro-
zent des Anlagekapitals sammt darauf fallenden Dividenden zur Amortisation
durch Verloosung zu verwenden, und dadurch das Eigenthum der ganzen Bahn
nebst Zubehör zu erwerben.
(Nr. 3797.) . 22.