Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 498 — 
Statuten 
der Cölnischen Baumwoll-Spinnerei und Weberei. 
Titel eins. 
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft. 
Paragraph eins. 
Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird zwischen 
den oben bezeichneten Personen und allen Oenjenigen, welche sich durch Erwer- 
bung von Aktien betheiligen werden, eine Aktiengesellschaft nach Artikel neun und 
zwanzig und folgenden des Rheinischen Handelsgesetzbuches und in Gemäßheit 
des Gepes vom neunten November achtzehnhundert drei und vierzig unter 
nachfolgenden Formen errichtet. 
Die Gesellschaft erhdlt den Namen: „Cölnische Baumwoll-Spinnerei 
und Weberei.“ 
Paragraph zwei. 
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Cöln. 
Paragraph drei. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf fürfzig Jahre bestimmt, vom Tage 
der landesherrlichen Genehmigung an gerechnet. Die Generalversammlung kann 
eine Verlängerung über diese Frist hinaus — nach Paragraph vier und vierzig 
— beschließen; dieser Beschluß unterliegt der landesherrlichen Genehmigung. 
Paragraph vier. 
Der Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb großarti- 
er Baumwoll-Spinnerei und Weberei, somit die Produktion von baumwollenen 
Gornen und von Geweben aus Baumwolle oder mit Baumwolle gemischt und 
die weitere Verarbeitung dieser Stoffe in allen dem Konsum anpassenden Formen. 
Die Gesellschaft ist berechtigt, mit roher Baumwolle, sowie mit baum- 
wollenen Garnen und Geweben aus Baumwolle oder mit Baumwolle gemischt 
in allen dem Consum anpassenden Formen Handel zu treiben, dieselben zu kau- 
fen und zu verkaufen. 
Die Gesellschaft ist, wenn der Minister für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten dazu die Genehmigung ertheilt, befugt, sich mit Rücksicht auf 
ihre Beiehung von Rohstoffen bei einer zum Zwecke der Gründung eines trans- 
atlantischen Transporkunternehmens zu errichtenden Aktiengesellschaft durch 
Uebernahme von Aktien in Folge eines nach Paragraph vier und vierzig zu 
fassenden Beschlusses der Generalversammlung zu betheiligen. 
Titel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.