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Statuten
der Cölnischen Baumwoll-Spinnerei und Weberei.
Titel eins.
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft.
Paragraph eins.
Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird zwischen
den oben bezeichneten Personen und allen Oenjenigen, welche sich durch Erwer-
bung von Aktien betheiligen werden, eine Aktiengesellschaft nach Artikel neun und
zwanzig und folgenden des Rheinischen Handelsgesetzbuches und in Gemäßheit
des Gepes vom neunten November achtzehnhundert drei und vierzig unter
nachfolgenden Formen errichtet.
Die Gesellschaft erhdlt den Namen: „Cölnische Baumwoll-Spinnerei
und Weberei.“
Paragraph zwei.
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Cöln.
Paragraph drei.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf fürfzig Jahre bestimmt, vom Tage
der landesherrlichen Genehmigung an gerechnet. Die Generalversammlung kann
eine Verlängerung über diese Frist hinaus — nach Paragraph vier und vierzig
— beschließen; dieser Beschluß unterliegt der landesherrlichen Genehmigung.
Paragraph vier.
Der Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb großarti-
er Baumwoll-Spinnerei und Weberei, somit die Produktion von baumwollenen
Gornen und von Geweben aus Baumwolle oder mit Baumwolle gemischt und
die weitere Verarbeitung dieser Stoffe in allen dem Konsum anpassenden Formen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, mit roher Baumwolle, sowie mit baum-
wollenen Garnen und Geweben aus Baumwolle oder mit Baumwolle gemischt
in allen dem Consum anpassenden Formen Handel zu treiben, dieselben zu kau-
fen und zu verkaufen.
Die Gesellschaft ist, wenn der Minister für Handel, Gewerbe und öffent-
liche Arbeiten dazu die Genehmigung ertheilt, befugt, sich mit Rücksicht auf
ihre Beiehung von Rohstoffen bei einer zum Zwecke der Gründung eines trans-
atlantischen Transporkunternehmens zu errichtenden Aktiengesellschaft durch
Uebernahme von Aktien in Folge eines nach Paragraph vier und vierzig zu
fassenden Beschlusses der Generalversammlung zu betheiligen.
Titel