Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Aktien- 
dokumente ausgewechselt. 
Paragraph neun. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aktien oder Dividendenscheine 
mortifizirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenräumen 
von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern 
oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. Sind, nachdem 
zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht 
eingeliefert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das Land- 
gericht zu Cöln die Dokumente für nichtig, der Verwaltungsrath veröffentlicht 
den betreffenden Beschluß durch die im Paragraphen zwölf erwähnten Blätter 
und fertigt an Stelle dieser Dokumente andere aus. Die Kosten dieses Ver- 
fahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligten zur Last. 
Paragraph zehn. 
Alle Aktionaire haben in Cöln Oomizil zu wählen. Diejenigen, die kein 
besonderes Domizil gewählt haben, sollen so angesehen werden, als hätten sie 
ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichtes zu Cöln. Mehrere 
Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Aktionairs sind nicht befugt, ihre 
Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können dieselben vielmehr nur zu- 
sammen und zwar durch Eine Person wahrnehmen lassen. 
Paragraph eilf. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welcher 
Benennung es auch sei, zu Jahlungen nicht verpflichter, den einzigen Fall der 
im Paragraphen sieben vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. 
Paragraph zwölf. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in den 
PMreußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, in die Cölnische Zeitung und in die 
Elberfelder Zeitung. Gehl eins dieser Blätter ein, so soll die Veröffentlichung 
in den übrig bleibenden Blättern so lange genügen, bis die nächste General- 
Versammlung an die Stelle des eingegangenen Blattes ein anderes bestimmt 
hat. Die Regierung kann, sobald sie es erforderlich erachtet, vorschreiben, 
welche Blätter an Stelle der oben genannten treten sollen. Diese Verfügung 
ist durch die Amtsblätter derjenigen Regierungen zu verbffenklichen, in deren 
Bezirken die Gesellschaftsblätter erscheinen. 
Titel drei. 
Von dem Verwaltungsrathe. 
Paragraph dreizehn. 
Die obere Leitung der Gesellschaft sowie die Vertretung derselben in al- 
len Beziehungen wird einem von der Generalversammlung ernannten Verwal- 
tungs-
	        
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