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den dazu gehörigen Legitimations-Urkunden des Cedenten oder Verpfaͤnders der
Hypothekenbehörde eingereicht werden.
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Wenn Kaufgelder, Erbgelder oder andere Forderungen aus zweiseitigen
Verträgen eingetragen werden sollen, so genügk statt eines Nebeneremplars des
Vertrages eine unter ausdrücklicher Bezugnahme auf denselben ausgestellte be-
sondere Schuld= und Verpfändungs-Urkunde. Enthält der Hauptvertrag alle
wesentlichen Bedingungen der besonders ausgestellten Schuld= und Verpfän-
dungs-Urkunde, so ist zu der letzteren kein höherer Stempel erforderlich, als zu
einem Nebeneremplar des Vertrages; es muß aber dann auf der besonderen
Urkunde der Betrag des zu dem Hauptvertrage gebrauchten Stempels vermerkt
werden. Auch in Bezug auf den Kostenansatz ist eine solche besondere Urkunde,
wenn sie gleichzeitig mit dem Vertrage aufgenommen wird, als ein Neben-
eremplar des letzteren anzusehen.
g. 11.
Zur Berichtigung des Besitztitels fuͤr einen testamentarischen Erben, des-
gleichen zur Eintragung eines auf letztwilliger Verordnung beruhenden Ver-
merks, genügt, slatt der letztwilligen Verordnung, ein Auszug aus derselben,
soweit sie die Erbeseinsetzung oder die fragliche Bestimmung zum Gegenstande
hat, wenn in den nach der freien Beurtheilung des Nachlaßgerichts dazu ge-
eigneten Fällen ein Attest desselben darüber beigefügt ist:
daß in der letztwilligen Verordnung eine weitere sich hierauf bezichende
Beslimmung nicht enthalten ist.
In gleicher Art bedarf es, wenn ein Vermerk auf Grund eines Erb-
rezesses eingetragen werden soll, nur eines beglaubigten Auszugs des Erbrezesses,
soweit derselbe die fragliche Bestimmung betrifft, mit Beifügung eines Aktestes
des Nachlaßgerichts darüber:
daß in dem Erbrezesse eine weitere sich hierauf beziehende Bestimmung
nicht enthalten ist.
S. 12.
Ob die Eintragungs= und Löschungs-Verfügungen bei kollegialischen
Hypothekenbehörden außer von dem Dezernemen und Dirigenten noch von einem
zweiten Dezernenken zu unterzeichnen sind, bleibt dem Geschäftsregulativ zu be-
stimmen überlassen.
g. 13.