Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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g. 21. 
Ist uͤber die Berichtigung des Besitztitels die Bildung eines Hypotheken- 
Instruments beantragt, so wird der Urkunde, auf Grund deren der Besitztitel 
berichtigt worden ist, ein vollstaͤndiger Hypothekenschein pro insormatione 
nach den Vorschriften der Hypotheken-Ordnung Titel II. gh. 305. ff. beigefuͤgt. 
Der Besitzer hat auch das Recht, statt des vollstaͤndigen Hypothekenscheins 
nur die Ausfertigung eines Auszuges in Betreff des Titelblatts und der Ru- 
brik I. des Hypotrheken-Foliums zu verlangen. 
§. 22. 
Bei der Eintragung einer neuen Post in der zweiten oder dritten Haupt- 
rubrik wird, Behufs Bildung des Hypotheken-Instruments, der im §F. 14. unter 
Nr. 2. erwähnte Hypothekenbuchs-Auszug in folgender Art und Form gefertigt: 
Er führt die Ueberschrift: 
Auszug aus dem Hypothekenbuche o0oon Band Fol. . .. 
Er enthaͤlt in wortgetreuer Abschrift: 
A. aus dem Titelblatt und der ersten Hauptrubrik: 
1) die Bezeichnung des Grundstücks; 
2) den Namen des eingetragenen Besitzers; 
3) den letzten Erwerbspreis, oder die Worte: 
„ohne Beslimmung eines Werthes“, 
wenn bei der letzten Besitztitel-Berichtigung kein Erwerbspreis im 
Hypothekenbuche angegeben ist; 
4) alle nach der letzten Besitztitel-Berichtigung eingetragenen Vermerke, 
mit der Ausnahme, daß von den auf Grund der durch die Ausein- 
andersetzungs -Behörden bestätigten Rezesse eingetragenen Vermerken 
nur die im F. 1. Nr. 2. erwähnten aufgenommen werden; 
B. den vollständigen Inhalt der zweiten Hauptrubrik, mit alleiniger Aus- 
nahme der vollständig gelöschten Posten; 
C. aus der dritten Hauptrubrik: 
4) die einzelnen Nummern und Bekräge der schon vorher, oder der gleich- 
zeitig mit demselben Vorzugsrechte eingetragenen Posien, einschließlich 
der protestativisch eingefragenen und unter Angabe des Zinsfußes, 
jedoch mit Ausnahme der vollständig gelöschten Posten; # 
(Nr. 3804.) 2) in
	        
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