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g. 21.
Ist uͤber die Berichtigung des Besitztitels die Bildung eines Hypotheken-
Instruments beantragt, so wird der Urkunde, auf Grund deren der Besitztitel
berichtigt worden ist, ein vollstaͤndiger Hypothekenschein pro insormatione
nach den Vorschriften der Hypotheken-Ordnung Titel II. gh. 305. ff. beigefuͤgt.
Der Besitzer hat auch das Recht, statt des vollstaͤndigen Hypothekenscheins
nur die Ausfertigung eines Auszuges in Betreff des Titelblatts und der Ru-
brik I. des Hypotrheken-Foliums zu verlangen.
§. 22.
Bei der Eintragung einer neuen Post in der zweiten oder dritten Haupt-
rubrik wird, Behufs Bildung des Hypotheken-Instruments, der im §F. 14. unter
Nr. 2. erwähnte Hypothekenbuchs-Auszug in folgender Art und Form gefertigt:
Er führt die Ueberschrift:
Auszug aus dem Hypothekenbuche o0oon Band Fol. . ..
Er enthaͤlt in wortgetreuer Abschrift:
A. aus dem Titelblatt und der ersten Hauptrubrik:
1) die Bezeichnung des Grundstücks;
2) den Namen des eingetragenen Besitzers;
3) den letzten Erwerbspreis, oder die Worte:
„ohne Beslimmung eines Werthes“,
wenn bei der letzten Besitztitel-Berichtigung kein Erwerbspreis im
Hypothekenbuche angegeben ist;
4) alle nach der letzten Besitztitel-Berichtigung eingetragenen Vermerke,
mit der Ausnahme, daß von den auf Grund der durch die Ausein-
andersetzungs -Behörden bestätigten Rezesse eingetragenen Vermerken
nur die im F. 1. Nr. 2. erwähnten aufgenommen werden;
B. den vollständigen Inhalt der zweiten Hauptrubrik, mit alleiniger Aus-
nahme der vollständig gelöschten Posten;
C. aus der dritten Hauptrubrik:
4) die einzelnen Nummern und Bekräge der schon vorher, oder der gleich-
zeitig mit demselben Vorzugsrechte eingetragenen Posien, einschließlich
der protestativisch eingefragenen und unter Angabe des Zinsfußes,
jedoch mit Ausnahme der vollständig gelöschten Posten; #
(Nr. 3804.) 2) in