Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 528 — 
2) in wörtlicher Fassung den neu eingetragenen Vermerk. — 
Wenn unter den in den Hypothekenbuchs = Auszug gehörigen 
Posten sich Hypotheken von unbestimmter Höhe befinden, so müssen 
die dieselden betreffenden Eintragungsvermerke vollständig aufgenom- 
men werden. 
K. 23. 
Wenn bei einer bereiks eingetragenen Post ein in die zweite Kolonne ge- 
höriger Vermerk oder die theilweise Löschung einer Post eingetragen wird, und 
nicht ausdrücklich die Ertheilung eines vollständigen Hypothekenbuchs-Auszugs 
G. 22.) beantragt ist, so erkrheilt die Hypothekenbehörde einen Auszug, der nur 
die im F. 22. erwähnte Ueberschrift und in wörtlicher Fassung den neu ein- 
getragenen Vermerk enthalt. 
Diese Vorschrift tritt an die Stelle der Bestimmung unter Nr. 2. der 
Order vom 10. Mai 1829. (Gesetz-Sammlung Seite 49.). Die Vorschrift 
unter Nr. 1. derselben Order bleibt in Kraft. 
g. 24. 
Der Hypothekenbuchs-Auszug wird bei der ersten Eintragung (F. 22.), 
sowie bei Cessionen und Verpfändungen einer Post (GS. 23.), der zum Grunde 
liegenden Schuld= und Verpfändungs-Urkunde, bei Theilcessionen dem Zweig- 
Instrumente, und bei Prioritätseinräumungen sowohl dem Instrumente über 
die mit dem Vorzugsrecht zurücktretende Post, als auch, wenn es eingereicht 
ist, dem Instrumente über die vortretende Post beigefügt. 
Der Auszug ist in der Reinschrift von dem Ingrossator zu kontrasigni- 
ren und von dem Oirigenten zu vollziehen. 
Die Ausfertigung desselben erfolgt unter Beifügung des Siegels der 
Hypothekenbehörde, und wird durch dieses mit dem Dokumente verbunden. 
K. 25. 
Auf die Hypothekenbuchs-Auszüge (§S#. 22. 23.) finden die Beslimmun- 
gen der S#. 40. 41. Titel II. der Hypotheken-Ordnung Anwendung. 
F. 20. 
So oft einem Hypotheken-Instrumente ein neuer Hypothekenbuchs-Auszug 
in der Form des P§. 22. beigefügt wird, sind die alteren Hypothekenbuchs- 
Auszüge abzutrennen und zu den Grundakten zu nehmen. 
S. 27.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.