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2) in wörtlicher Fassung den neu eingetragenen Vermerk. —
Wenn unter den in den Hypothekenbuchs = Auszug gehörigen
Posten sich Hypotheken von unbestimmter Höhe befinden, so müssen
die dieselden betreffenden Eintragungsvermerke vollständig aufgenom-
men werden.
K. 23.
Wenn bei einer bereiks eingetragenen Post ein in die zweite Kolonne ge-
höriger Vermerk oder die theilweise Löschung einer Post eingetragen wird, und
nicht ausdrücklich die Ertheilung eines vollständigen Hypothekenbuchs-Auszugs
G. 22.) beantragt ist, so erkrheilt die Hypothekenbehörde einen Auszug, der nur
die im F. 22. erwähnte Ueberschrift und in wörtlicher Fassung den neu ein-
getragenen Vermerk enthalt.
Diese Vorschrift tritt an die Stelle der Bestimmung unter Nr. 2. der
Order vom 10. Mai 1829. (Gesetz-Sammlung Seite 49.). Die Vorschrift
unter Nr. 1. derselben Order bleibt in Kraft.
g. 24.
Der Hypothekenbuchs-Auszug wird bei der ersten Eintragung (F. 22.),
sowie bei Cessionen und Verpfändungen einer Post (GS. 23.), der zum Grunde
liegenden Schuld= und Verpfändungs-Urkunde, bei Theilcessionen dem Zweig-
Instrumente, und bei Prioritätseinräumungen sowohl dem Instrumente über
die mit dem Vorzugsrecht zurücktretende Post, als auch, wenn es eingereicht
ist, dem Instrumente über die vortretende Post beigefügt.
Der Auszug ist in der Reinschrift von dem Ingrossator zu kontrasigni-
ren und von dem Oirigenten zu vollziehen.
Die Ausfertigung desselben erfolgt unter Beifügung des Siegels der
Hypothekenbehörde, und wird durch dieses mit dem Dokumente verbunden.
K. 25.
Auf die Hypothekenbuchs-Auszüge (§S#. 22. 23.) finden die Beslimmun-
gen der S#. 40. 41. Titel II. der Hypotheken-Ordnung Anwendung.
F. 20.
So oft einem Hypotheken-Instrumente ein neuer Hypothekenbuchs-Auszug
in der Form des P§. 22. beigefügt wird, sind die alteren Hypothekenbuchs-
Auszüge abzutrennen und zu den Grundakten zu nehmen.
S. 27.