Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 529 — 
g. 27. 
· JFIallenFällen,inwelcheneinförmlichesHypotheken-Instrument ge- 
bildet wird (S#. 14., 16., 17., 21—24.), aber auch nur in diesen Faͤllen, hat 
der Hypothekenbuchführer auf dem ausgefertigten Instrumente die erfolgte Ein- 
tragung des betreffenden Vermerks in das Hypothekenbuch mit Bezeichnung 
des Volumen und der Pagina desselben zu vermerken und diese Ingrossations= 
Registratur mit Datum und Unterschrift zu versehen. 
III. Zu Titel II. Abschnitt 2. der Hypotheken-Ordnung. 
Von dem Verfahren bei Berichtigung des Besitztitels. 
G. 28. 
Nebenbestimmungen in Vertrágen oder letztwilligen Verordnungen, welche 
das Eigenthum des Besitzers und dessen Befugniß, über das Grundstück zu 
verfügen, einschränken und demnach zur Eissragung in der zweiten Hauptrubrik 
des Hopochekenbuchs geeignet sind (F. 80. Titel II. der Hypotheken-Ordnung), 
werden nur dann von Amtswegen eingetragen, wenn sie die besondere rechtliche 
Beschaffenheit des Besitzverhältnisses, namentlich die Fideikommiß-Eigenschaft 
des Grundstücks, oder eine auf der in Rede stehenden Erwerbung des Besitz- 
rechts selbst beruhende Einschränkung desselben, namentlich die Beschränkung 
durch Resolutiv-Bedingungen oder Substitutionen, betreffen. 
Die Eintragung aller sonstigen, aus Rechten dritter Personen entsprin- 
genden Heschränkungen, insbesondere der Wohnungsrechte, Altentheile oder eines 
vorbehaltenen Nießbrauchs, erfolgt blos auf Antrag. Insofern solche Rechte 
jedoch auf einer letztwilligen Verordnung beruhen, sollen den Betheiligten, 
wenn sie innerhalb zwei Monaten nach Publikation der letztwilligen Verord- 
nung die Eintragung nachsuchen, andere Eintragungen, welche auf Grund von 
Dispositionen desjenigen, welcher durch die letztwillige Verordnung das Grund- 
stück erworben hat, etwa schon früher stattgefunden haben, unnachtheilig sein. 
Die §. 84. 85. Titel II. der Hypotheken-Ordnung werden aufgehoben. 
In Bezug auf die Eintragung des rückständigen Kaufgeldes für ein in 
nothwendiger Subhastation verkauftes Grundstück behält es bei der Vorschrift 
des F. 19. der Verordnung vom 4. März 1834. (Gesetz-Sammlung Seite 44.) 
sein Bewenden. 
Jahrgang 1853. (Nr. 3804.) 74 IV. Zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.