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g. 27.
· JFIallenFällen,inwelcheneinförmlichesHypotheken-Instrument ge-
bildet wird (S#. 14., 16., 17., 21—24.), aber auch nur in diesen Faͤllen, hat
der Hypothekenbuchführer auf dem ausgefertigten Instrumente die erfolgte Ein-
tragung des betreffenden Vermerks in das Hypothekenbuch mit Bezeichnung
des Volumen und der Pagina desselben zu vermerken und diese Ingrossations=
Registratur mit Datum und Unterschrift zu versehen.
III. Zu Titel II. Abschnitt 2. der Hypotheken-Ordnung.
Von dem Verfahren bei Berichtigung des Besitztitels.
G. 28.
Nebenbestimmungen in Vertrágen oder letztwilligen Verordnungen, welche
das Eigenthum des Besitzers und dessen Befugniß, über das Grundstück zu
verfügen, einschränken und demnach zur Eissragung in der zweiten Hauptrubrik
des Hopochekenbuchs geeignet sind (F. 80. Titel II. der Hypotheken-Ordnung),
werden nur dann von Amtswegen eingetragen, wenn sie die besondere rechtliche
Beschaffenheit des Besitzverhältnisses, namentlich die Fideikommiß-Eigenschaft
des Grundstücks, oder eine auf der in Rede stehenden Erwerbung des Besitz-
rechts selbst beruhende Einschränkung desselben, namentlich die Beschränkung
durch Resolutiv-Bedingungen oder Substitutionen, betreffen.
Die Eintragung aller sonstigen, aus Rechten dritter Personen entsprin-
genden Heschränkungen, insbesondere der Wohnungsrechte, Altentheile oder eines
vorbehaltenen Nießbrauchs, erfolgt blos auf Antrag. Insofern solche Rechte
jedoch auf einer letztwilligen Verordnung beruhen, sollen den Betheiligten,
wenn sie innerhalb zwei Monaten nach Publikation der letztwilligen Verord-
nung die Eintragung nachsuchen, andere Eintragungen, welche auf Grund von
Dispositionen desjenigen, welcher durch die letztwillige Verordnung das Grund-
stück erworben hat, etwa schon früher stattgefunden haben, unnachtheilig sein.
Die §. 84. 85. Titel II. der Hypotheken-Ordnung werden aufgehoben.
In Bezug auf die Eintragung des rückständigen Kaufgeldes für ein in
nothwendiger Subhastation verkauftes Grundstück behält es bei der Vorschrift
des F. 19. der Verordnung vom 4. März 1834. (Gesetz-Sammlung Seite 44.)
sein Bewenden.
Jahrgang 1853. (Nr. 3804.) 74 IV. Zu