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IV. Zu Titel II. Abschnitt 3. der Hypotheken -Ordnung.
Von den übrigen zur Eintragung gqualifizirten Handlungen.
K. 29.
Die Hypothek haftet, wenn von den Betheiligten nicht ein Anderes ver-
abredet wird, auch für die Kosten der Kündigung, Ausklagung und Bei-
treibung.
Der g. 484. Theil 1. Titel 20. des Allgemeinen Landrechts wird hier-
nach abgeandert. Jener Kosten, sowie der Nebenbestimmungen über die Zah-
lung des Kapitals, geschieht in dem Eintragungsvermerke beine Erwähnung.
g. 30.
Wenn Kapitalien mit vorbedungenen Zinsen unter dem Zinsfuße von
fünf vom Hundert eingetragen werden, so steht dem Schuldner frei, einen er-
höhten Zinsfuß bis zu fünf Prozent, mit dem Vorzugerechte der bereits ein-
gecragenen Zinsen, eintragen zu lassen, ohne daß es der Zustimmung der gleich-
und nachstehenden Gläubiger bedarf.
V. Zu Titel II. Abschnitt 4. der Hypotheken -Ordnung.
Von Veränderungen bei eingetragenen Posten.
g. 31.
Die Eintragung einer Cession, Verpfaͤndung, Prioritaͤtsabtretung und
Kautionsbestellung kann auch auf den Antrag des Cedenten, Pfandschuldners ꝛc.
erfolgen, ohne daß eine Annahme von Seiten des Cessionars, Pfandglaͤubi-
gers ꝛc. dargethan wird.
VI. Zu Titel II. Abschnitt 5. der Hypotheken-Ordnung.
Von Loͤschungen.
g. 32.
Wenn ein Realglaͤubiger durch rechtskraͤftiges Erkenntniß verurtheilt
worden ist, eine für ihn im Hypothekenbuche eingerragene Post ganz oder theil-
weise