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Artikel 23.
Die Administratoren werden von der Generalversammlung der Aklionaire
ernannt.
Ihre Funktionen dauern sechs Jahre und ihre Namen werden in den, im
Artikel acht und dreißig erwähnten Zeitungen öffenrlich bekannt gemacht.
Der Administrationsrath besteht für die ersten sechs Jahre aus den
Herren:
Andreas Kdchlin, vormaliger Deputirter, Vizeprasident des Administrations=
rathes der Gesellschaft für Bergbau und Zinkfabrikation zu Stolberg;
Andreas Johann Joseph Perier, vormaliger Deputirter, Regent der Bank
von Frankreich, Administrator der Gesellschaft „Vieille Momagne“ und
der Gruben zu Anzin;
Alphons de Rainneville, vormaliger Deputirter und Staatsrath, Administra-
kor der Eisenbahn-Gesellschaft von Orléans und der Gesellschaft des
Credit ##i zu Paris;
Louis Ernest Musnier, Banquier, Mitgerant des Bankhauses Bechet-Detho-
mas C Kompagnie und Administrator der Gesellschaft für Bergbau und
Zinkfabrikation zu Stolberg;
Johann Baptist Ludwig Julius Le Rour, vormaliger Banquier, Administra-
tor der Gesellschaft für Bergbau und Zinkfabrikation zu Stolberg und
der Bergwerke und Eisenhütten von Aveyron;
diese Alle zu Paris wohnhaft;
Karl Nellessen-Kelleter, Bürgermeister der Stadt Aachen und Präsident des
Administrarionsrathes der Gesellschaft für Bergbau und Zinkfabrikatior
u Stolberg;
Wilzelm Ritz, Ober-Regierungsrath, Administrator der Gesellschaft für Berg
bau und Zinkfabrikation zu Stolberg;
John Osborn, Kaufmann;
diese drei zu Aachen wohnhaft, welche sich noch zwei Kollegen
wählen und zufügen werden, deren Amtsdauer mit der ihrigen
gleichladuft. "
Artikel 24.
Nach Ablauf von je zwei Jahren wird der Administrationsrarh durch
neue Wahl ersetzt, in der Art, daß bei den zwei ersien Wahlen je drei und
bei der dritten Wahl aber vier Mitglieder austreten.
Die erste Erneuerung findet jedoch erst in der ordentlichen Generalver=
sammlung des Jahres achtzehnhundert neun und fünfzig statt, da die durch den
gegenwärtigen Akr ernannten Administratoren bis zu diesem Zeitpunkt fungiren
sollen.
Die austretenden Mitglieder werden bei der ersten und zweiten Erneuerung
durch das Loos und in der Folge durch das Dienstalter bezeichnet.
Die austretenden Mitglieder können wieder gewählt werden. A
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