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worden, ist auf den Antrag des Besitzers des Grundstuͤcks oder eines andern
Betheiligten, dessen aus dem Hypothekenbuche ersichtliches Realrecht durch die
Protestation betroffen wird, und ohne daß es der Beibringung des Instruments
bedarf, wieder zu loͤschen, wenn innerhalb sechs Monaten nach der von der
Hypothekenbehoͤrde in Folge eines solchen Antrags dazu erlassenen besonderen
Aufforderung, welche bei Unbekanntschaft des Aufenthalts des Aufzufordernden
einmal im Regierungs-Amtsblatt und durch Aushang an der Gerichtssielle be-
kannt zu machen ist, die definitive Eintragung nicht bewirkt worden, oder nicht
inzwischen eine Requisition des Prozeßrichters um Aufrechterhaltung der Pro-
testation eingegangen ist.
S. 44.
Eine solche Requisition (G. 43.) ist von dem Prozeßrichter zu erlassen,
wenn derjenige, für welchen die Protestation eingetragen worden, den Anspruch
auf definitive Eintragung im Wege der Klage geltend gemacht hat und die
Klage eingeleitet ist.
Wenn demnachst der Kläger rechtskräftig abgewiesen, oder wenn die Re-
osition der Akten erfolgt und die Sache nicht innerhalb der im F. 20. Th. I.
itel 20. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung bestimmten Frist wieder aufge-
nommen ist, so hat der Prozeßrichter die Löschung, wozu es der Beibringung
des Instruments nicht bedarf, wenn aber der Kläger obslegt, die definitive Ein-
tragung bei der Hypothekenbehörde auf Antrag des Betheiligten zu bean-
tragen.
S. 45.
Die 8#. 43. 44. finden keine Anwendung auf den Fall, wenn nach der
Bestimmung im dritten Absatze des KF. 22. der Verordnung vom 4. Mätz 1834.
(Gesetz-Sammlung Seite 37.) der Gläubiger in der Exekutions-Instanz un-
mittelbar bei der Hypothekenbehörde die Eintragung einer Protestation nach-
esucht hat; vielmehr verbleibt es bei den in dem Hh. 22. a. a. O. getroffenen
Vorschrikes.
S. 46.
Außer den in den #. 43. und 45. bezeichneten Fällen können Protesta-
tionen zur Erhaltung eines Realrechts nur auf Requisition des Prozeßrichters,
nach den näheren Bestimmungen der folgenden Paragraphen, eingetragen
werden.
S. 47.
Behufs Erlassung der Requisition (F. 46.) ist es erforderlich, daß
1) in Betreff des behaupteten Realanspruchs die Klage wenigstens ange-
meldet, und
2) der