Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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lag. Die regelmäßige Aufräumung der Hauptgräben wird aber unter die Kon- 
trolle und Schau der Deichverwaltung gestellt. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesterr der Stadt-Niederung das Recht, die Auf- 
gahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu ver- 
angen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
g. 5. 
Die Schleuse im Rondsener Sommerwall muß so eingerichtet sein, daß 
der Schiffahrtsverkehr des Gutes Rondsen moͤglichst wenig gehindert wird. 
Die Schließung derselben findet statt, sobald das Wasser des Stromes 
in die Niederung einzutreten beginnt, die Oeffnung aber, sobald der Wasser- 
stand vor der Schleue es nur irgend gestattet. Im Fall eines Neubaues der 
Schleuse wird die Regierung die Lage des Fachbaumes, die lichte Höhe und 
Durchfahrtsweite bestimmen. 
Die Unterhaltung der Stauwälle auf den zu Rondsen und Bendugi ge- 
hörenden Wiesen, sowie der Schleusen im Mischker Fließ, bewirkt der Besitzer 
des Gutes Rondsen. 
Sollte die Anlegung solcher Stauwälle auch am linken Seeufer und am 
Hauptgraben zum Schutz der Ländereien gegen die Ueberfluthung durch das 
Binnenwasser beschlossen werden, so müssen die Besitzer, auf deren Grund und 
Boden sie liegen sollen, die Beschüttung desselben gestatten und auch die Unter- 
haltung der Stauwälle übernehmen. 
So lange von den letztern Anlagen abgestanden wird, soll die durch 
eine ungünstige Lage gegen das Binnenwasser bedingte geringere Ertragsfähig- 
keit der einzelnen Grundstücke im Deichkataster berücksichtigt werden. 
Der Bau neuer Schleusen an und in den Hauptgräben unterliegt der 
Genehmigung der Deichverwaltung, welche auch die Art und Weise bestimmen 
wird, in welcher das angestaute Wasser abzulassen ist. 
S. 6. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Schleusen, 
Brücken u. s. w. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist ein 
Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzustellen. 
Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei der jähr- 
lichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Die Umwallungen der sogenannten Quellungen bleibt Sache derjenigen 
Ortschaften, in deren Grenzen sie liegen. 
(Fr. 3805.) 75“ ZSwei-
	        
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