Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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ten, namlich die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte an- 
dererseits, bekannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, 
so hat es dabei sein Bewenden und wird demgemäß das Deichkataster berich- 
ugt. Andernfalls werden die Akten an die Regierung in Marienwerder zur 
Entscheidung über die Beschwerden eingereicht. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist * dagegen an den Minister fuͤr landwirthschaftliche Angelegenheiten 
zulaͤssig. 
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Regie- 
rung in Marienwerder auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
g. 10. 
In dem Deichkataster sind alle von der Verwallung geschuͤtzten und er- 
tragsfähigen Grundstücke, Hof= und Baustellen, welche ohne die Eindeichung 
bei einem Wasserstande der Weichsel von 21 Fuß 10 Zoll am Culmer Pegel 
der Ueberschwemmung unterliegen würden, aufzuführen und nach Maaßgabe der 
Bodengüte und des Ertragswerths in drei Beitragsklassen zu veranlagen, 
und zwar: 
I. in der ersten Klasse der zum Weizenbau geeignete Acker und die Wie- 
sen bester Beschaffenheit; « 
indetzweithlassedasübrigeackekfähigeLandunddiechsenge- 
ringerer Guͤte; 
in der dritten Klasse die eigentlichen Hütungsgrundstücke, die stark aus- 
erissenen und versandeten, sowie diejenigen Flächen, deren Ertragsfähig- 
eit durch nicht zu beseitigende Mängel in der Abwässerung so sehr be- 
einträchtigt wird, daß ihre Veranlagung in der zweiten Beitragsklasse 
nicht gerechtfertigt wäre. 
Die Grundstücke der ersten Klasse werden mit der ganzen Fläche, die 
der zweiten mit 3, die der dritten mit # der Fläche veranlagt. 
Die Eichwalder Niederung (F. 2.) wird bei dieser Veranlagung als schon 
geschlossen angenommen; jedoch wird bis zu der wirklichen Schließung den Be- 
sitzern, welche durch Ueberschwemmung die Hälfte des Ertrages von ihren 
Grundsiücken einbüßen, der Erlaß der gewöhnlichen Deichlast für das Jahr, 
in welchem sich das Unglück ereignet, zugesichert. 
Die Wiesen zu Rondsen, Bendugi und Adelig Ruda bleiben von der 
Deichpflicht entbunden. 
— 
III. 
— 
S. 11. 
„Die Vertheilung der Beiträge zu der unteren Schließung der Eichwal- 
der Niederung (§. 2.) erfolgt nach einem Spezialkatasier, in welchem die Gun 
(Nr 3305.) stücke
	        
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