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Artikel 25.
Jeder Administrator muß wenigstens fünfzig Mltien eigenthumlich besitzen.
66 (Diese Aktien werden, um als Bürgschaft zu dienen, bei der Gesellschaft
interlegt.
ieselben sind, so lange die Funktionen des Administrators dauern, un-
veräußerlich.
Artikel 26.
Oer Administrationsrath ernennt unter seinen Mitgliedern einen Präsiden=
ten und einen Vizepräsidenten.
Ihre Funktionen dauern Ein Jahr; sie bönnen wieder gewählt werden.
Sind beide abwesend, so versieht das an Jahren dlteste der anwesenden
Mitglieder ihre Stelle.
Artikel 27.
Erledigt sich die Stelle eines Administrators, so wird dieselbe provisorisch
vom Administrationsrathe besetzt.
Dieser hat aber die von ihm getroffene Wahl der nächsten Generalver=
sammlung vorzulegen und von ihr geht die definitive Ernennung aus.
Der auf diese Weise ernannte Administrator übt aber sein Amt nur bis
u dem Zeitpunkte aus, wo die Funktionen desjenigen, den er vertrict, aufge-
forr haben würden.
Artikel 28.
Der Administrationsrath versammelt sich, so oft er es für nöthig erach-
let, aber wenigstens einmal im Monat, entweder zu Aachen oder zu Soberg
nach der Wahl des General-Direktors.
Die Beschlüsse desselben werden nach Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefaßt.
Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Prsidenten
oder in dessen Abwesenheit jene des Vizepräsidenten, oder, wenn auch dieser
abwesend ist, des Alterspräsidenten.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenig-
siens drei Administratoren und des General-Oirektors erforderlich.
In den Fällen, wo der General-Direktor den Sitzungen des Admini-
strationsrathes nicht beiwohnen würde, können gültige Beschlüsse nur gefaßt
werden, wenn fünf Administratoren daran Theil nehmen.
Die Protokolle über die Versammlungen des Administrationsrathes wer-
den in ein besonderes Regisier eingetragen und von allen anwesenden Mitglie-
dern und von dem General-Direktor, wenn er an der Berathung Theil genom-
men hat, unterschrieben.
Ar-
Ou
Jahrgang 1853. (Nr. 3690.)