Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 544 — 
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf- 
niß des Verbandes ergeben. 
* 
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution 
gehalten, die gerpähnkichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen, am 
2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Deichkasse abzuführen. 
Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben 
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden. 
S. 17. 
Desgleichen sind die Deichgenossen verpflichtet, die auf sie repartirten Erd- 
arbeiten am Deiche bis zum 1. August vollständig zu beendigen, wenn nicht 
von der Regierung dem Deichverbande oder den einzelnen Besitzern ein längerer 
Termin bewilligt wird. 
Die Materialien zu den Uferbauten, soweit sie auf die Deichgenossen aus- 
geschrieben werden, müssen bis zu dem vom Deichamte festgesetzten Zeitpunkt 
an die Arbeitsstelle herangeschafft sein. 
Die bis dahin nicht fertigen Arbeiten oder nicht gelieferten Materialien 
werden von der Deichverwaltung ausgeführr, beziehungsweise beschafft, und die 
entstandenen Kosten von den Sdumigen exekutivisch beigetrieben. Die Uferbau- 
ten müssen bis zum 15. Oktober beendet sein. 
K. 18. 
Sobald das Wasser die Höhe von 12 Fuß am Culmer Pegel erreichr, 
müssen die Damme des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht wieder 
unter dieses Maaß gefallen ist, durch Wachtmannschaften unausgesetzt bewacht 
werden. 
Ein Theil der gewöhnlichen Materialien und Geräthe Behufs Verthei- 
digung des Deiches ist schon vor Eintritt des Eisgangs oder Hochwassers nach 
Mwessan des Deichhauptmanns auf den Deich zu schaffen und gleichmäßig 
zu vertheilen. 
*x*“ 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr 
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn- 
liche Bewachung durch eine geringere Zahl von Wachtern nicht mehr ausreichr, 
so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anweisung des 
Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung des Deiches erforderliche 
größere Zahl Mannschaften, Fuhrwerke und reitende Boten zu gestellen und die 
zum Schutze nöthigen größern Materialien-Quantitäten herbeizuschaffen. 
Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.