Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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F. 29. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschddig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben, oder schließlich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschädigte einen *“ bis fünfjährigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen von den beschädigten Flä- 
chen und eine gleichzeitige Stundung der außerordentlichen Beiwäge von den- 
selben fordern, wenn die Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des 
ausgetieften oder versandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, 
Abkarren oder Unterpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand er- 
fordern, welcher dem Werthe des ungefaähren Ein= bis fünfjahrigen Reinertra- 
ges des Grundstücks nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. 
Die Einzahlung der gestundeten Beträge darf nach Ablauf dieser Frisi 
nur in vier halbjahrigen Terminen erekutivisch beigetrieben werden. 
Dritter Abschnitt. 
* 
Veschränkun- Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über- 
Eizen nimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über; das Deichamt kann in- 
· dessen die Grasnutzung den angrenzenden Grundbesitzern uͤberlassen, wenn die- 
selben angemessene Leistungen wegen Unterhaltung und Beschuͤtzung der Dossi- 
rungen und wegen unentgeltlicher Hergabe von Erde zu den Deich= und Ufer- 
bauten uͤbernehmen. 
Die Binnendeiche von der Hasenmuͤhle bis zum Anschluß an den untern 
Schlußdeich der Eichwalder Niederung an den Hauptdeich gegen Schoͤnsee koͤn- 
nen mit der Schließung der letztern aus der Unterhaltung fortfallen; uͤber ihre 
weitere Verwendung beschließt das Deichamt. 
Die Deichkrone darf in der Regel als Landstraße nicht benutzt werden, 
vielmehr ist das Befahren nur den Deich- und Koͤniglichen Beamten, welche 
in Deichangelegenheiten reisen, sowie den Deichgenossen fuͤr Deichfuhrwerk und 
nur Achenigen Besitzern gestattet, welchen der Deichhauptmann diese Erlaubniß 
gewaͤhrt. 
An- und Ueberfahrten und Triften sind nur an den Stellen zu dulden und 
anzulegen, welche die Deichverwaltung bezeichnen wixd. Sie nsen von den 
betreffenden Besitzern nach der Anweisung des Deichhauptmanns angelegt und 
unterhalten, und sowie die Fußstege ordentlich eingefaßt werden. Die auf oder 
am Deiche befindlichen Gebäude sind allmälig zu entfernen. Hecken, Bäume 
und Sträucher sind auf den Deichen nicht zu dulden. 
g. 31.
	        
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